Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

 

Nummer
des  zur  Zeit  des
Vertragsabschlusses
  giltigen
allgemeinen
deutschen
Zolltarifs.

— 12 —

Anlage  A.

Benennung  der  Segenstände.

Zölle  bei  der  Einfuhr  in  das  deutsche  Zollgebiet.

Mark
per  100  kg.

 

aus  1.  b)
2.  c) 4. 5.

d) 3.

aus  3.  a)
4.  aus a)  1.

b)

5.  aus  a)

 

Kleie;  Malzkeie  ..
Baumwollengarn,  ungemischt  oder  gemischt  mit  Leinen,
Seide,  Wolle  oder  anderen  vegetabilischen  oder  animalischen
Spinnstoffen:
drei-  und  mehrdrähtiges,  einmal  und  wiederholt  gezwirnt,
  roh,  gebleicht,  gefäbt  .  .  .  .  .  .  .
zweidrähtiges,  wiederholt  gezwirntes,  roh,  gebleicht,  gefärbt;
  auch  accommodirter  zum  Einzelverkauf  hergerichteter
  Baumwollenzwirn  jeder  Art   . . .
Waaren  aus  Baumwolle  allein  oder  in  Verbindung  mit
Metallfäden,  ohne  Beimischung  von  Seide,  Wolle  oder
anderen  unter  Nr.  41  genannten  Thierhaaren:
alle  nicht  unter  Nr.  1,  2  und  6  begriffene  dichte  Gewebe;
  rohe  (aus  rohem  Garn  verfertigte)  undichte
Gewebe  mit  Ausschluß  der  Gardinenstoffe,  soweit  sie
nicht  unter  Ziffer  1  fallen;  Strumpfwaaren;  Posamentier-
  und  Knopfmacherwaaren;  auch  Gespinnste
in  Verbindung  mit  Metallfäden
Blei-,  Silber-  und  Goldglätte   . . .
Bürsten  aus  Bast,  Stroh,  Schilf,  Gras,  Wurzeln,  Binsen
und  dergleichen,  auch  in  Verbindung  mit  Holz  oder  Eisen
ohne  Politur  und  Lack   . . .
Besen  aus  Bast,  Stroh,  Schilf,  Gras,  Wurzeln,  Binsen
und  dergleichen,  auch  in  Verbindung  mit  Holz  oder  Eisen
ohne  Politur  und  Lack   . . .
Bürstenbinder-  und  Siebmacherwaaren,  feine,  auch  in  Verbindung
  mit  anderen  Materialien,  soweit  sie  dadurch  nicht
unter  Nr.  20  fallen   . . .
Aetherische  Oele  mit  Ausnahme  der  unter  c  und  m  begriffenen;
Essenzen,  alkohol-  oder  ätherhaltige,  zum  Gewerbe-  und
Medizinalgebrauche   . . .

 

frei

48

70

120
frei 4 3

24

20