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Nummer des Schweizerischen Zolltarifs vom 10 April 1891
Benennung der Gegenstände Franken
·
Franken für100kg.
Noch:
80. c) aus gebogenem Holz, nicht gepolstert 12.—
Anmerkung zu 80 c: Diese Möbel können auch mit
Flechtarbeiten aus Stroh, Stuhlrohr und dergleichen oder
mit gelochten oder ornamentirt gepreßten Teilen (Sitzbretter,
Rückenlehnen und dergleichen) versehen sein und sind im gleichen
die eben erwähnten Sitzbretter, Rückenlehnen und dergleichen,
wenn solche für sich versendet werden, nach dem Ansatz von
12 Franken zu verzollen. Auch ist zugelassen, daß solche Möbel
zum geringeren Teile aus gemeinem, nicht gebogenem Holz
bestehen können, wobei indeß keine Beschränkung des Gewichts
oder der Menge gemeint ist, wohl aber, daß die Möbel jedenfalls
den Karakter solcher aus gebogenem Holz aufweisen müssen.
Anmerkung zu 79 und 80a, b und c: Hieher fallen
auch solche Gegenstände aus gemeinem Holz, welche Ebenso-
holz imitieren
81. andere Holzwaren, bemalt, poliert, lackiert oder geschnitzt; ferner
Holzwaren der unter Nr. 76 und 77 erwähnten Gattung:
bemalt, geschnitzt, lackiert . ... 30.—
Leisten (Stäbe) zu Rahmen:
82. roh, grundiert: glatt, ohne Verzierung (Ornamentirung) 10.—
Rahmen für Spiegel und Bilder:
84. roh, grundiert: glatt, ohne Verzierung (Ornamentierung) 25.—
85. verziert (ornamentiert), bemalt, lackiret, bronziert, vergoldet,
geschntten. 40.—
Korbflechterwaren:
grobe:
86. von ungeschälten, ungespaltenen Ruthen 5.—
87. von geschälten, gespaltenen Ruthen, von Rohr oder Holz=
spänen, gebeizt oder ungebeizt . . . . . . .. 12. —
feine: roh, gebeizt, geschnitzt, lackiert, gefärbt, poliert ꝛc.:
88. nicht in Verbindung mit anderen Materialien, Holz aus—
genommen. 30.—
89. in Verbindung mit anderen Materialien, Textilstoffe aus-
genommen . . ... 60. —
90. mit Textilstoffen ausgeschlagen, gefüttert oder gepolstert. 100.—
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