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Nummer des Schweizerischen Zolltarifs vom 10 April 1891
Benennung der Gegenstände Franken
15 . · per100kg
aus 212. Portlandzement .. ........ .................. .. . . .. —.70
Zementarbeiten (Formerarbeiten ausgenommen, s. Nr. 122),
wie Bausteine, Platten, Ziegel, Röhren ꝛc.:
213. roh, nicht ornamentiert: . . . ... —.60
214. ornamentiert, gefärbt, gemustert, geschlffen 2. —
221. Asphaltfilz, Asphaltpappe (Dachpappe), Asphaltröhren, Holz-
zement...................................... 1.50
224. Butter, frisch ..................... ....... .. . . . .. 7. —
225. Butter, gesotten, gesalzen; Margarinbutter, Kunstbutter 10.—
228. Eier 1.—
230. a) Speiseessig, Doppelessig und Essigsprit bis einschließlich
12 Prozent Essigsäuregehalt: in Fässern . 10. —
5) Essigsäure mit mehr als 12 Prozent Essigsäuregehalt; Essig
aller Art in Flaschen und Krüge von 50 Kilogramm
Bruttogewicht und weniger 30.—
aus 231. Früchte in Zucker eingemacht oder kandirt, auch in Flaschen,
Gläsern, Büchsen 2c.; Zuckerwaren und Zuckerbäckerwaren 40.—
235. Fleisch, frisch geschlachtetes . . . . . .. 4. 50
236. Fleisch, gesalzenes, geräuchertes, Fleischkonserven; Speck, ge-
dörrer....................................... 6. —
237. Geflügel, lebendes ... 6.—
238. a) Geflügel, getötetes «......... 12.
b)Wildpret.................................... 10.----
239. Wurstwraen(Charcuterie)......................... 20. —
241. Obst, genießbare Beeren: frisch . .. . . . . .... .. . . .. .. ... frei
aus 242. Weintrauben, frische, zum Tafelgenuß. 3.50
244. Obst, gedörrtes oder getrocknetes, nicht ausgesteint: Äpfel,
Birnen, Kirschen, Zwetschgen 2c.; eingestampfte Früchte
und Beeren, sowie Kräuter und Wurzeln, zur Destillation 2.50
Reichs-Gesetzbl. 1892. 29