— 14 —
Nummer
des zur Zeit des
Vertrags- Benennung der Gegenstände Mark
abschlusses giltigen .
allgemeinen per 100 kg.
deutschen
Zolltarifs.
6. e) 2. y) Handfeilen, Degenklingen, Hobeleisen, Meißel, Tuch-,
Schneider-, Hecken- und Blechscheeren, Sägen,
Bohrer, Schneidkluppen, Maschinen- und Papier-
messer und ähnliche Werkzeuuge . . . 15
e) 3. Eisenwaaren, feine:
α) aus feinem Eisenguß, als: leichtem Ornamentguß, po-
lirtem Guß, Kunstguß, schmiedbarem Guß;
β) aus schmiedbarem Eisen, polirt oder lackirt; Messer,
Scheeren, Stricknadeln, Häkelnadeln, Schwertfeger-
arbeit u. s. w.,
alle diese Gegenstände, anderweitig nicht genannt, auch
in Verbindung mit Holz und anderen Materialien,
soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen . . . 24
aus 7. a) Erden und rohe mineralische Stoffe, auch gebrannt, ge-
schlemmt oder gemahlen, imgleichen Erze, auch aufbereitete,
soweit diese Gegenstände nicht mit einem Zollsatze namentlich
betroffen sind . . . frei
aus 8. Flachs und Hanf, roh, geröstet, gebrochen oder gehechelt,
auch Werg und andere Abfälle . . . frei
9. a) Weizen . . . 3,50
b) a) Roggen . . . 3/50
β) Hafer . . . 2,80
y) Buchweizen . . . 2
d) Hülsenfrüchte . . . 1,50
ε) Andere nicht besonders genannte Getreidearten. . . . 1
c) Gerste . . . 2
d) a) Raps, Rübsaat, Mohn, Sesam, Erdnüsse und anderweit
nicht genannte Oelfrüchte . . . 2
aus e) Mais . . . 1/60
aus f) Malz (gemalzte Gerste) . . . 3,60
g) Anis, Koriander, Fenchel und Kümmel . . . 3