Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

— 14 —  
    
  
  
Nummer 
  
des zur Zeit des 
Vertrags-  Benennung der Gegenstände Mark 
abschlusses giltigen . 
allgemeinen   per 100 kg. 
deutschen 
Zolltarifs. 
6. e) 2. y) Handfeilen, Degenklingen, Hobeleisen, Meißel, Tuch-, 
 Schneider-, Hecken- und Blechscheeren, Sägen, 
Bohrer, Schneidkluppen, Maschinen- und Papier- 
messer und ähnliche Werkzeuuge   . . . 15 
e) 3. Eisenwaaren, feine: 
α) aus feinem Eisenguß, als: leichtem Ornamentguß, po- 
lirtem Guß, Kunstguß, schmiedbarem Guß; 
β) aus schmiedbarem Eisen, polirt oder lackirt; Messer, 
Scheeren, Stricknadeln, Häkelnadeln, Schwertfeger- 
arbeit u. s. w., 
alle diese Gegenstände, anderweitig nicht genannt, auch 
in Verbindung mit Holz und anderen Materialien, 
soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen   . . . 24 
aus 7. a) Erden und rohe mineralische Stoffe, auch gebrannt, ge- 
schlemmt oder gemahlen, imgleichen Erze, auch aufbereitete, 
soweit diese Gegenstände nicht mit einem Zollsatze namentlich 
betroffen sind   . . . frei 
aus 8. Flachs und Hanf, roh, geröstet, gebrochen oder gehechelt, 
auch Werg und andere Abfälle   . . . frei 
9. a) Weizen   . . . 3,50 
b) a) Roggen   . . . 3/50 
β) Hafer   . . . 2,80 
y) Buchweizen   . . . 2 
d) Hülsenfrüchte   . . . 1,50 
ε) Andere nicht besonders genannte Getreidearten.   . . . 1 
c) Gerste   . . . 2 
d) a) Raps, Rübsaat, Mohn, Sesam, Erdnüsse und anderweit 
nicht genannte Oelfrüchte   . . . 2 
aus e) Mais   . . . 1/60 
aus f) Malz (gemalzte Gerste)   . . . 3,60 
g) Anis, Koriander, Fenchel und Kümmel   . . . 3 
  
 
	        
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