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Schlußprotokoll.
Die Unterzeichneten traten zusammen, um den unter ihnen heute vereinbarten
Handels- und Zollvertrag zu unterzeichnen, bei welcher Gelegenheit noch folgende
Erklärungen, Verabredungen und erläuternde Bemerkungen in das gegenwärtige
Protokoll niedergelegt wurden:
I. Zu Artikel 1 und 3 des Vertrages.
Die Bestimmungen im Artikel 1 Absatz 3 und 4 und im Artikel 3 Ab-
satz 2 schließen die Befugniß nicht aus, Einfuhr-, Durchfuhr= und Ausfuhr-
verbote zu erlassen:
à) mit Bezug auf die gegenwärtig bestehenden oder künftig etwa einzu-
führenden Staatsmonopole,
b) aus gesundheitspolizeilichen Rücksichten;
J) in Beziehung auf Kriegsbedürfnisse, unter außerordentlichen Umständen.
Der Schweizerische Bundesrath erklärt sich bereit, für das aus dem freien
Verkehr der Schweiz nach Deutschland eingehende, aus einem in Deutschland
nicht meistbegünstigten Lande stammende Getreide, sowie für dergleichen Weine
die deutschen Vertragszölle, auf Verlangen der Kaiserlich deutschen Regierung,
nicht zu beanspruchen.
II. Zu Artikel 2 des Vertrages.
A. Von Eingangs= und Ausgangsabgaben bleiben bei dem Uebergange von
dem Gebiete des einen Theiles nach dem Gebiete des anderen Theiles gegenseitig
gänzlich befreit:
1. Kunstsachen, welche zu Kunstausstellungen oder für öffentliche Kunst-
institute und Sammlungen eingehen;
2. Musterkarten und Muster in Abschnitten oder Proben, welche nur zum
Gebrauche als solche geeignet sind;
3. Kleidungsstücke und Wäsche, gebrauchte, welche nicht zum Verkauf ein-
gehen) gebrauchte Hausgeräthe und Effekten, gebrauchte Fabrikgeräth-
schaften und gebrauchtes Handwerkszeug von Anziehenden zur eigenen
Benutzung. Die Befreiung von Eingangs= und Ausgangsabgaben
soll auch für solche in allen ihren Theilen gebrauchte Maschinen gelten,