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Im betreffenden Frachtbrief ist jeweilen die Nummer der zollamtlich geöff-
neten Hopfenbüchse speziell anzumerken.
Der Wiederverschluß der Büchse hat mit tunlichster Sorgfalt zu geschehen.
6. Zu Nr. 283 und 284.
Der Mehrbetrag des jeweiligen Zollsatzes für „Zucker, geschnitten oder fein
gepulvert"/(Nr. 284) soll gegenüber dem Zollsatze für „Zucker in Hüten, Platten,
Blöcken““ (Nr. 283) 1)50 Franken für 100 Kilogramm nicht übersteigen.
7. Zu Nr. 290.
Für neuen Wein werden sechs Prozent Abzug gestattet, das heißt 100 Kilo-
gramm für blos 94 Kilogramm berechnet, wenn die Einfuhr jeweilen vor dem
1. Dezember des Lesejahres und in nicht verspundeten oder blos mit Luftspunden
versehenen Fässern stattfindet.
Naturweine, welche keinen anderen als einen leichten Alkoholzusatz erhalten
haben und deren gesammter Alkoholgehalt 13 Volumgrade nicht übersteigt, unter-
liegen nur dem Zollsatze von 3/50 Franken laut Nr. 290 (in Fässern) und von
25 Franken laut Nr. 291 (in Flaschen) des schweizerischen Zolltarifs. Bei einem
höheren Gehalte an Alkohol als 13 Grad ist außer dem Zollsatze von 3,50 Franken
beziehungsweise 25 Franken für jeden obige Gehaltsgrenze überschreitenden Alkohol-
grad die Alkoholmonopol- Abgabe nebst Zollzuschlag zu entrichten.
8. Ju Nr. 378 und 379.
Decken, nur mit unbedeutender, lediglich zum Schutz der Ränder dienender
Näharbeit versehen, sind als Decken ohne Näharbeit zu behandeln und dem Zoll
der Tarifnummer 378 zu unterwerfen.
III. Zu Artikel 3 des Vertrages.
Durch die Bestimmung des Artikels 3 soll dem Recht jedes der vertrag-
schließenden Teile nicht vorgegriffen sein, allfälligen Mißbräuchen durch an-
gemessene Schutzmaßregeln (Verbleiung, Kontrol= oder Begleitscheine) vorzubeugen.
IV. Zu Artikel 4 des Vertrages, beziehungsweise Anlage C.
Der kleine Grenzverkehr umfaßt den nachbarlichen Verkehr der Grenzorte,
welche nicht weiter als 15 Kilometer von der Grenze entfernt gelegen sind.
Wo die Gebiete der vertragschließenden Teile durch Gewässer getrennt
sind, welche beiderseitig als Ausland betrachtet werden, ist die vorstehend be-
zeichnete, sowie die in Anlage C F. 1 erwähnte Zone auf jeder Seite vom Ufer
jenes Gewässers an landeinwärts zu berechnen, so daß die Ausdehnung des
zwischenliegenden Gewässers dabei außer Betracht fällt.