Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1868. (34)

—  331  —

„&  87.  Bekanntmachung,
die  Anleihe  der  Stadt  Borna  betreffend;
vom  11.  Juni  1868.

D.=  Ministerium  des  Innern  hat  zu  der  von  dem  Stadtrathe  zu  Borna,  unter  Zustimmung
des  größeren  Bürgerausschusses  daselbst,  beschlossenen  Anleihe  von  150,000  Thalern  gegen
Ausgabe  von  auf  den  Inhaber  lautenden,  übrigens  planmäßig  auszuloosenden,  bis  dahin  mit
Vier  vom  Hundert  jährlich  zu  verzinsenden  Schuldscheinen  nach  Maßgabe  des  vorgelegten  Anleiheplans,
  sowie  der  Schuldscheine  nebst  Zinsleisten  und  Zinsscheinen  die  Genehmigung
ertheilt.

Es  wird  Solches  für  die  Behörden  und  alle  Diejenigen,  welche  es  angeht,  hiermit  zur
öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Dresden,  am  11.  Juni  1868.

Ministerium  des  Innern.
v.  Nostitz-Wallwitz.  Forwerg.

 

AM  88.  Gesetz,

die  Gültigkeit  der  Localbauordnungen  betreffend;
vom  11.  Juni  1868.

Waͤgn,  Johann,  von  GOTTES  Gnaden  König  von  Sachsen

2c.  224.  20c.
erlassen  unter  verfassungsmäßiger  Zustimmung  der  Stände  des  Landes  nachstehendes  Gesetz:

&é#  1.Localbauordnungen,  welche  in  Städten,  wo  die  allgemeine  Städteordnung  eingeführt
  ist,  vom  Stadtrathe  im  Einverständnisse  mit  den  Stadtverordneten,  beziehendlich
dem  größeren  Bürgerausschusse,  an  anderen  Orten  aber  von  der  Gemeindevertretung  unter
Zustimmung  der  Gemeindeobrigkeit  errichtet  und  von  dem  Ministerium  des  Innern  genehmigt
sind,  gelten  als  Localstatute  und  haben  im  Bezirke  der  betreffenden  Gemeinde  Gesetzeskraft.

#&#2.  In  so  errichteten  Bauordnungen  ist  es  gestattet,  über  Abtretung  von  Grundeigenthum
  oder  Duldung  dinglicher  Dienstbarkeiten  zu  folgenden  Zwecken,  als:
a)  zur  Verbreiterung,  Geradelegung  oder  Fortsetzung  der  für  den  inneren  Ortsverkehr  bestimmten
  Straßen,  Wege  und  Plätze,
b)  zur  Anlegung  und  Durchführung  neuer  dergleichen,
C)  zur  Erbauung  oder  Verbreiterung  von  Brücken,
1868.  44