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„& 87. Bekanntmachung,
die Anleihe der Stadt Borna betreffend;
vom 11. Juni 1868.
D.= Ministerium des Innern hat zu der von dem Stadtrathe zu Borna, unter Zustimmung
des größeren Bürgerausschusses daselbst, beschlossenen Anleihe von 150,000 Thalern gegen
Ausgabe von auf den Inhaber lautenden, übrigens planmäßig auszuloosenden, bis dahin mit
Vier vom Hundert jährlich zu verzinsenden Schuldscheinen nach Maßgabe des vorgelegten Anleiheplans,
sowie der Schuldscheine nebst Zinsleisten und Zinsscheinen die Genehmigung
ertheilt.
Es wird Solches für die Behörden und alle Diejenigen, welche es angeht, hiermit zur
öffentlichen Kenntniß gebracht.
Dresden, am 11. Juni 1868.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz. Forwerg.
AM 88. Gesetz,
die Gültigkeit der Localbauordnungen betreffend;
vom 11. Juni 1868.
Waͤgn, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
2c. 224. 20c.
erlassen unter verfassungsmäßiger Zustimmung der Stände des Landes nachstehendes Gesetz:
&é# 1.Localbauordnungen, welche in Städten, wo die allgemeine Städteordnung eingeführt
ist, vom Stadtrathe im Einverständnisse mit den Stadtverordneten, beziehendlich
dem größeren Bürgerausschusse, an anderen Orten aber von der Gemeindevertretung unter
Zustimmung der Gemeindeobrigkeit errichtet und von dem Ministerium des Innern genehmigt
sind, gelten als Localstatute und haben im Bezirke der betreffenden Gemeinde Gesetzeskraft.
#. In so errichteten Bauordnungen ist es gestattet, über Abtretung von Grundeigenthum
oder Duldung dinglicher Dienstbarkeiten zu folgenden Zwecken, als:
a) zur Verbreiterung, Geradelegung oder Fortsetzung der für den inneren Ortsverkehr bestimmten
Straßen, Wege und Plätze,
b) zur Anlegung und Durchführung neuer dergleichen,
C) zur Erbauung oder Verbreiterung von Brücken,
1868. 44