Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

- 254 - 
Nummer 
des zur Zeit des 
Vertrags. 
abschlusses 
giltigen belgischen 
Zolltarifs. 
Benennung der Gegenstände. 
  
  
Maßstab. 
Betrag 
Franken. 
  
Noch: 
aus 33. 
  
Material nicht unterscheiden kann; Rahmen aus 
Pappe, Steinpappe oder Papiermaché und Passe- 
Partouts) Notizbücher, geheftet oder kartonnirt, 
mit Deckeln von Pappe, Papier oder Leinwand; 
Gehäuse zu Pendeluhren; Reifen und Reifen- 
spiele für Kinder; Stiefelzieher; Holzstifte für 
Schuhmacher) Feuersteine; Scheren mit Doppel- 
blatt, andere als für Handwerker) Schnüre und 
Bändchen für Taschenuhren, andere als aus 
Gold oder Silber; Schieberinge für Börsen, 
Servietten (Serviettenhalter) u. s. w., andere 
als aus Gold oder Silber; Farben, gewöhnliche. 
in Täfelchen oder Büchsen; Küchen-, Taschen- 
und Tischmesser, von Eisen oder Stahl; Kreide 
zum Zeichnen; Löffel, andere als aus Gold 
oder Silber) Fingerhüte, andere als aus Gold 
oder Silber; Nadelbüchsen, andere als aus 
Gold oder Silber; Stecknadeln, andere als aus 
Gold oder Silber; Gabeln, andere als aus 
Gold oder Silber; Lichtschirme aus Papier; 
Domino-, Schach-, Lotto-, Gänse= und ähnliche 
Spiele Kaleidoskope) Messerklingen jeder Art; 
Zauberlaternen (Laterna magica)) Masken 
(Larven); Formerarbeiten aus Steinpappe; 
Verzierungen aus Steinpappe und Ver- 
zierungen aus gepreßtem, vergoldetem u. s. w. 
Papier für Pappwaren; Schlittschuhe; Steine, 
Schiefersteine, abgeschliffene, zum Schreiben; 
Brieftaschen und Briefmappen, andere als von 
Leder; Ballschläger (Rackets) und Ballnetze; 
Glasperlen (siehe Glaskörner)) Sohlen, andere 
als aus Holz, Kautschuck, Leder; verarbeiteter 
Stuck und Stuckkügelchen; Tabacksdosen, andere 
als aus Gold, Silber, Platina oder silberver- 
  
 
	        
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