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Nummer
des zur Zeit des
Vertrags- Mark
abschlusses giltigen Benennung der Gegenstände.
allgemeinen per 100 kg.
deutschen
Zolltarifs.
Noch:
21. d) und Pergament, auch in Verbindung mit anderen
Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen;
feine Schuhe aller Art .. . . . .. . . . . ... ...... . . . ... 65
Anmerkung zu c und d:
Grobe Schuhmacher- und Täschnerwaaren aus grauer Pack-
leinwand, Segeltuch, roher Leinwand, rohem Zwillich oder
Drillich, oder grobem unbedruckten Wachstuch werden wie grobe,
Waaren aus feinem Wachstuch, Wachsmusselin, Wachstafft und
dergleichen wie feine Lederwaaren behandelt.
e) Handschuhhee ........... . . .. 100
22. Leinengarn, Leinwand und andere Leinenwaaren, d. i. Garn
und Webe- oder Wirkwaaren aus Flachs oder anderen
vegetabilischen Spinnstoffen mit Ausnahme von Baum-
wolle:
a) Garn, ungefärbt, unbedruckt, ungebleicht, auch dergleichen
gezwirntes Garn aus Jute oder Manillahanf:
1. bis Nr. 8 englisch . .. .. . . ... .. ............ 5
2. über Nr. 8 bis Nr. 20 englisch .. . ...... ... . 6
3. über Nr. 20 bis Nr. 35 englisch ............ 9
4. über Nr. 35 engliseee . . . . ... 12
b) Garn, gefärbt, bedruckt, gebleicht, auch dergleichen ge-
zwirntes Garn aus Jute oder Manillahanf:
1. bis zu Nr. 20 englisch .. .... . .. .. ..... .... 12
2. über Nr. 20 bis Nr. 35 englisch .. . ..... . .. . 15
3. über Nr. 35 englisch .... .... .. . . . . . . . . . . .. 20
c) accommodirtes Nähgarn; Zwirn unter a, b und d
nicht genannt 36
d) accommodirter Nähzwirn ... 70
e) Seilerwaaren:
1. Seile, Taue und Stricke, auch gebleicht oder
getheert . . ... 10
2. aller Art, mit Ausnahme der unter 1 genannten 24
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