Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

 —   21   — 
Nummer 
 
des zur Zeit des 
Vertrags-  Mark 
abschlusses giltigen Benennung der Gegenstände. 
allgemeinen per 100 kg. 
deutschen 
Zolltarifs. 
Noch: 
21. d) und Pergament, auch in Verbindung mit anderen 
Materialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen; 
feine Schuhe aller Art .. . . . .. . . . . ... ...... . . . ... 65 
Anmerkung zu c und d: 
Grobe Schuhmacher- und Täschnerwaaren aus grauer Pack- 
leinwand, Segeltuch, roher Leinwand, rohem Zwillich oder 
Drillich, oder grobem unbedruckten Wachstuch werden wie grobe, 
Waaren aus feinem Wachstuch, Wachsmusselin, Wachstafft und 
dergleichen wie feine Lederwaaren behandelt. 
e) Handschuhhee ........... . . .. 100 
22. Leinengarn, Leinwand und andere Leinenwaaren, d. i. Garn 
und Webe- oder Wirkwaaren aus Flachs oder anderen 
vegetabilischen Spinnstoffen mit Ausnahme von Baum- 
  
wolle: 
a) Garn, ungefärbt, unbedruckt, ungebleicht, auch dergleichen 
gezwirntes Garn aus Jute oder Manillahanf: 
1. bis Nr. 8 englisch . .. .. . . ... .. ............ 5 
2. über Nr. 8 bis Nr. 20 englisch .. . ...... ... . 6 
3. über Nr. 20 bis Nr. 35 englisch ............ 9 
4. über Nr. 35 engliseee . . . . ... 12 
b) Garn, gefärbt, bedruckt, gebleicht, auch dergleichen ge- 
zwirntes Garn aus Jute oder Manillahanf: 
1. bis zu Nr. 20 englisch .. .... . .. .. ..... .... 12 
2. über Nr. 20 bis Nr. 35 englisch .. . ..... . .. . 15 
3. über Nr. 35 englisch .... .... .. . . . . . . . . . . .. 20 
c) accommodirtes Nähgarn; Zwirn unter a, b und d 
nicht genannt 36 
d) accommodirter Nähzwirn ... 70 
e) Seilerwaaren: 
1. Seile, Taue und Stricke, auch gebleicht oder 
getheert . . ... 10 
2. aller Art, mit Ausnahme der unter 1 genannten 24 
  
  
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