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(Nr. 2001.) Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen
Arbeitern in Drahtziehereien mit Wasserbetrieb. Vom 11. März 1892.
A# Grund des F. 139 à des Gesetzes, betreffend die Abänderung der Gewerbe-
ordnung, vom 1. Juni 1891 (Reichs-Gesetzbl. S. 261) hat der Bundesrath
nachstehende
Bestimmungen über die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugend-
lichen Arbeitern in Drahtziehereien mit Wasserbetrieb
erlassen:
1. In Drahtziehereien mit Wasserbetrieb, in welchen wegen Wassermangels,
Frostes oder Hochfluth die Eintheilung des Betriebes in regelmäßige Schichten
von gleicher Dauer zeitweise nicht innegehalten werden kann, dürfen Kinder unter
vierzehn Jahren und Arbeiterinnen bei der Herstellung des Drahtes nicht be-
schäftigt werden. Denselben darf der Aufenthalt in den zur Herstellung des
Drahtes bestimmten Arbeitsräumen nicht gestattet werden.
II. Für die Beschäftigung junger Leute mämnlichen Geschlechts zwischen
vierzehn und sechszehn Jahren in den unter I bezeichneten Drahtziehereien treten
die Beschränkungen der §#P. 135 Absatz 3 und 136 der Gewerbeordnung mit
folgenden Maßgaben außer Anwendung:
1. Die Gesammtdauer der Beschäftigung innerhalb einer Woche darf
ausschließlich der Pausen nicht mehr als sechszig Stunden betragen.
In der Zeit von sechs Uhr Abends bis sechs Uhr Morgens darf die
Beschäftigung ausschließlich der Pausen die Dauer von zehn Stunden
nicht überschreiten.
Schichten von höchstens zehn Arbeitsstunden müssen durch eine
oder mehrere Pausen in der Gesammtdauer von mindestens einer
Stunde, Schichten von längerer Arbeitszeit durch eine oder mehrere
Pausen in der Gesammtdauer von mindestens ein und einer halben
Stunde unterbrochen sein. Unterbrechungen der Arbeit von weniger
als einer Viertelstunde Dauer werden auf die Pausen nicht in An-
rechnung gebracht. Werden mehrere Pausen gewährt, so muß eine
von ihnen mindestens eine halbe Stunde dauern.
2. Zwischen zwei Arbeitsschichten muß eine Ruhezeit liegen, welche mindestens
die Dauer der zuletzt beendigten Schicht erreicht. Die Dauer der Be-
schäftigung mit Nebenarbeiten kommt bei der Berechnung der Gesammt-
dauer der wöchentlichen Arbeitszeit in Anrechnung.
3. Während der Pausen für Erwachsene dürfen auch jugendliche Arbeiter
nicht beschäftigt werden.
4. An Sonntagen darf die Beschäftigung innerhalb zweier Wochen nur
einmal in die Zeit von sechs Uhr Morgens bis sechs Uhr Abends
fallen.