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III. Für Drahtziehereien, welche von den unter ll nachgelassenen Aus-
nahmen Gebrauch machen, finden die Bestimmungen des J. 138 der Gewerbe=
ordnung mit folgenden Maßgaben Anwendung:
1 Das in den Fabrikräumen auszuhängende Verzeichniß der jungen Leute
ist in der Weise aufzustellen, daß die in derselben Schicht Beschäftigten
je eine Abtheilung bilden.
2. Das Verzeichniß braucht Angaben über die Arbeitstage, die Arbeitszeit
und die Pausen nicht zu enthalten. Statt dessen ist ihm eine Tabelle
nach nachstehendem Muster beizufügen, in welche während oder un-
mittelbar nach jeder Arbeitsschicht die vorgesehenen Eintragungen zu
bewirken sind. Jede Tabelle muß mindestens über die letzten vierzehn
Arbeitsschichten Auskunft geben. Aus der Tabelle muß der Name
desjenigen, welcher die Eintragungen bewirkt hat, zu ersehen sein.
3. In den Räumen, in denen junge Leute beschäftigt werden, muß neben
der nach F. 138 Absatz 2 auszuhängenden Tafel eine zweite aus-
gebängt werden, welche in deutlicher Schrift die Bestimmungen unter I
und lI wiedergiebt.
IV. Vorstehende Bestimmungen haben auf die Dauer von zehn Jahren
Gültigkeit.
Sie treten vom 1. April 1892 ab an die Stelle der in der Bekannt-
machung des Reichskanzlers vom 3. Februar 1886 (Reichs-Gesetzbl. S. 24) ver-
kündeten Bestimmungen.
Berlin, den 11. März 1892.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
von Boetticher.
Tabelle
über Beginn und Ende der Arbeitszeit und der Pausen für junge Leute.
n Beginn der Schicht. Pausen. Ende der Schicht. Name
ummer *ie
der desjenigen, welcher
Dauer ie Eintr
Schicht, Datum. .Tageszeit.] Datum. Tageszeit. in Datum. Tageszeit. die Eintragung
" Minnten. bewirkt.
D
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Reichs Gesetzbl. 1892. 50