Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

M  34.  271

Die  dem  Lehrpersonale  zukommenden  Stellengehalte  sind  durch  Fassionen  auszuweisen.
In  diesen  sind  die  sämmtlichen  Einkommensbestandtheile  eines  Schuldienstes  und  des  damit
etwa  verbundenen  Kirchendienstes  —  die  Naturalbezüge  und  -Genüsse  in  Geld  veranschlagt  —
darzustellen.  Derartige  fassions-  oder  dotationsmäßige  Einkommensbestandtheile  können  nicht
einseitig,  sondern  nur  nach  Einvernahme  des  betheiligten  Stelleninhabers  mit  Genehmigung
der  Kreisregierung  den  Schuldiensten  entzogen  werden.  Jedoch  soll  die  Trennung  des  Meßnerdienstes
  vom  Schuldienst  in  der  Regel  nach  Einvernahme  der  Betheiligten  und  der  kirchlichen
Oberbehörde  verfügt  werden,  wenn  die  erforderlichen  Mittel  bereit  gestellt  sind.

Artikel  8.

Gemeinden  unter  2500  Seelen  sind  verpflichtet,  dem  Lehrpersonale  freie  Dienstwohnungen
  zur  Verfügung  zu  stellen.  Diese  haben  zu  bestehen  bei  Volksschullehrern  in  einer
für  den  Bedarf  einer  Familie  ausreichenden  Wohnung  mit  den  erforderlichen  Wirthschaftsräumen,
  bei  Volksschullehrerinnen,  ferner  bei  Schulverwesern  im  Falle  des  Art.  4  Abs.  1
in  einer  die  Führung  eines  selbständigen  Haushalts  ermöglichenden  Wohnung,  bei  dem
übrigen  Lehrpersonale  in  einem  geräumigen  heizbaren  Wohnzimmer.  Die  Gewährung  einer
Miethentschädigung  an  Stelle  der  Dienstwohnung  ist  nur  mit  Genehmigung  der  Kreisregierung
zulässig.  Die  gleiche  Verpflichtung  haben  in  zusammengesetzten  Schulsprengeln  die  vereinigten
Gemeinden,  wenn  die  Seelenzahl  jener  politischen  Gemeinde,  in  deren  Bezirk  sich  der  Schulsitz
  befindet,  unter  2500  beträgt.  Ueber  Umfang  und  Beschaffenheit  der  dem  Lehrpersonale
gebührenden  Dienstwohnungen  und  Wirthschaftsräume  nähere  Vorschriften  zu  erlassen,  bleibt
der  Staatsregierung  vorbehalten.

In  allen  übrigen  Fällen  sind  die  Gemeinden  zur  Gewährung  von  Miethentschädigungen
nach  den  ortsüblichen  Miethpreisen  für  Wohnungen  der  im  vorigen  Absatze  bezeichneten
Beschaffenheit  verpflichtet.  Ausnahmsweise  kann  auch  einer  solchen  Gemeinde  die  Bereitstellung
  einer  Dienstwohnung  von  der  Kreisregierung  auferlegt  werden.  Dienstwohnungen,
die  in  solchen  Gemeinden  am  1.  September  1901  dem  Lehrpersonale  eingeräumt  waren,  sind
demselben  auch  ferner  zu  belassen  und  dürfen  ihrem  Zwecke  nur  mit  Genehmigung  der
Kreisregierung  entzogen  werden.

Der  Nutzungswerth  der  Dienstwohnung  eines  Volksschullehrers  wird  auf  200  —N,  der
Wohnung  einer  Volksschullehrerin  oder  eines  Schulverwesers  im  Falle  des  Art.  4  Abs.  1
auf  120  &,  eines  heizbaren  Zimmers  auf  60  —&  veranschlagt.  Eine  Anrechnung  dieses
Anschlags  oder  einer  Miethentschädigung  oder  eines  Theiles  einer  solchen  auf  den  Anfangsgehalt
  darf  nicht  stattfinden.

Die  Miethentschädigungen  (Abs.  1  Satz  3  und  Abs.  2),  welche  in  keinem  Falle
geringer  sein  dürfen,  als  der  Nutzanschlag  für  gleichartige  Dienstwohnungen,  werden  nach