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Nummer
des zur Zeit des
Vertrags- abschlusses Benennung der Gegenstände. Mark
giltigen
ein per 100 kg.
deutschen
Zolltarifs.
33.) 1.a) Andere Waaren aus Alabaster, Marmor, Granit, Syenit,
Porphyr oder ähnlichen harten Steinen, mit Ausnahme der
Statuen, außer Verbindung mit anderen Materialien oder nur
in Verbindung mit Holz oder Eisen ohne Politur und Lack 10
34. Steinkohlen, Braunkohlen, Koaks, Torf, Torfkohlen frei
35.b) Strohbänder .. 10
1 Stück
aus d)1. Hüte aus Stroh, ohne Garnitur 0,15
aus 36. Asphalt (Bergtheer ... frei
37. a) Geflügel aller Art, lebendes; andere lebende Thiere und
thierische Produkte, anderweitig nicht genannt; ferner
Bienenstöcke mit lebenden Binen frei
100 kg
b) Eier von Geflügel . .. 2
38.b) Feuerfeste Steine ... .. . . ... 0,50
c) Falz-Dachziegel, glasirte Dachziegel und Mauersteine;
Thonfliesen; architektonische Verzierungen, auch aus Terra-
cotta; glasirte Röhren; Platten, Krüge und andere Gefäße
aus gemeinem Steinzeuge; gemeine Ofenkacheln; irdene
Pfeifen; glasirtes Töpfergeschirr ... 1
d) Schmelztiegel; Muffeln, Kapseln, Retorten, feuerfeste Röhren
und Platten 2
e) Andere Thonwaaren mit Ausnahme von Porzellan und por-
zellanartigen Waaren:
1. einfarbig oder weiß; feine Waaren aus Terracotta 8
aus 2. zwei- und mehrfarbig, gerändert, bedruckt, bemalt, ver-
goldet, versilbert: ... 16
Anmerkung: Boden- und Wandbekleidungsplatten,
durch Zusammenpressen verschiedenfarbiger Thonmassen mit
Mustern versehen, nicht glasirt 3
Reichs- Gesetzbl.
1892.