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Satz 2, §. 21 Absatz 1 Ziffer 5, §. 22 Absatz 2) finden die Vorschriften der S§. 51
und 52 keine Anwendung.
g. 53.
Die Versicherten sind verpflichtet, die Eintrittsgelder und Beiträge, letztere
nach Abzug des auf den Arbeitgeber entfallenden Drittels (K. 51), bei den Lohn-
zahlungen sich einbehalten zu lassen. Die Arbeitgeber dürfen nur auf diesem
Wege den auf die Versicherten entfallenden Betrag wieder einziehen. Die Ab-
züge für Beiträge sind auf die Lohnzahlungsperioden, auf welche sie entfallen,
gleichmäßig zu vertheilen. Diese Theilbeträge dürfen, ohne daß dadurch Mehr-
belastungen der Versicherten herbeigeführt werden, auf volle zehn Pfennig ab-
gerundet werden. Sind Abzüge für eine Lohnzahlungsperiode unterblieben, so
dürfen sie nur noch bei der Lohnzahlung für die nächstfolgende Lohnzahlungs-
periode nachgeholt werden.
Hat der Arbeitgeber Beiträge um deswillen nachzuzahlen, weil die Ver-
pflichtung zur Entrichtung von Beiträgen zwar vom Arbeitgeber anerkannt, von
dem Versicherten, der Gemeinde-Krankenversicherung oder Orts-Krankenkasse aber
bestritten wurde und erst durch einen Rechtsstreit (§. 58) hat festgestellt werden
müssen, oder weil die im §. 49 a vorgeschriebene Anzeige erst nach Ablauf der im
Absatz 1 bezeichneten Zeiträume oder gar nicht erstattet worden ist, so findet die
Wiedereinziehung des auf den Versicherten entfallenden Theiles der Beiträge ohne
die vorstehend aufgeführten Beschränkungen statt.
Arbeitgeber, deren Zahlungsunfähigkeit im Zwangsbeitreibungsverfahren fest-
gestellt worden ist, sind, solange für sie nicht eine Anordnung der im F. 52a
bezeichneten Art getroffen worden ist, verpflichtet, die im Absatz 1 zugelassenen
Lohnabzüge zu machen und deren Betrag sofort, nachdem der Abzug gemacht
worden ist, an die berechtigte Kasse abzuliefern.
S. 53a.
Streitigkeiten zwischen dem Arbeitgeber und den von ihm beschäftigten
Personen über die Berechnung und Anrechnung der von diesen zu leistenden
Beiträge werden nach den Vorschriften des Gesetzes, betreffend die Gewerbegerichte,
vom 29. Juli 1890 (Reichs-Gesetzbl. S. 141) entschieden.
Die Vorschriften des letzteren Gesetzes finden auch auf Streitigkeiten zwischen
den bezeichneten Personen über die Berechnung und Anrechnung des Eintritts-
geldes Anwendung. Zur Entscheidung dieser Streitigkeit sind auch die auf Grund
des §. 80 jenes Gesetzes fortbestehenden Gewerbegerichte zuständig.
S. 54.
Ob und inwieweit die Vorschriften des I. 49 Absatz 1 bis 3, §. 51, §. 52
Absatz 1 auf die Arbeitgeber der im F. 2 Absatz 1 unter Ziffer 1 und 4 bezeich-
neten Personz# Anwendung finden, ist durch statutarische Bestimmung zu regeln;
dieselbe bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde.