Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

  
—  32   —     
  
Nummer 
  
des zur Zeit des Gulden 
Vertragsabschlusses 
giltgen allgemeinen Benennung der Gegenstände. Gold 
österreichisch- ungarischen Zolltarifs. per 100 kg. 
55. Geflügeleier .... . .. . .. .. ... .. .. . .. . ..... .... . .... frei 
aus 56. Bienenstöcke sammt dem Honig und Wachs . . .. frei 
60. Felle und Häute, roh (grün oder trocken, auch gesalzen oder 
gekalkt, aber nicht weiter bearbeitet) . . . .. frei 
61. Haare aller Art, roh oder zubereitet (und zwar gehechelt) 
gesotten, gefärbt oder gebeizt, auch in Lockenform gelegt) 
Borsten . .. . . . .. frei 
62. Federn, nicht besonders benannte (auch Bettfedern und Feder- 
kiele)) Schmuckfedern, nicht zugerichtet frei 
aus 67. Paraffin . .. 5.— 
70. Palmöl und Kokosnußöl, festes; vegetabilischer Talg 1.— 
72. Olivenöl, reines, in Fässern, Schläuchen und Blasen 2.40 
Mohn-, Sesam-, Erdnuß-, Bucheckern-, Sonnenblumenol 
und Baumwollsamenöl (Cottonöl), Gemische von Olivenöl 
mit anderen fetten Oelen, in Fässern, Schläuchen und 
Blasen. 4.— 
73. Leinöl in Fässern, Schläuchen und Blasen 2.40 
Rüböl und andere nicht besonders benannte fette Oele, in 
Fässern, Schläuchen und Blasen 4.— 
Anmerkung zu den Nr. 72 und 73: Oliven--, Nicinus- 
und Erdnußöl in Fässern, Schläuchen und Blasen, unter amt- 
licher Kontrole zum menschlichen Genusse gänzlich unbrauchbar 
gemacht, bei der Abfertigung durch besonders ermächtigte Zoll- 
ämter............................................. —.80 
74. Oele, fette, in Flaschen und Krugen 10.— 
78. a)   Speiseessig in Fässern . .· 4.— 
82. Teigwerk, sogenanntes italienisches (d. i. Nudeln und gleich- 
artige nicht gebackene Erzeugnisse aus Mehl Mehlzoll 
83. Fleisch, frisches oder zubereitetes, d. i. gesalzenes, getrocknetes, 
geräuchertes oder gepökeltes . . ... 6.— 
84. Fleischwürste .... 16. — 
  
 
	        
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