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Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf Mitglieder solcher auf
Grund landesrechtlicher Vorschriften errichteten Hülfskassen Anwendung, deren
Statut von einer Staatsbehörde genchmigt ist und über die Bildung eines
Reservefonds den §§. 32, ¾d entsprechende Bestimmungen enthält.
S. 75a.
Den eingeschriebenen Hülfskassen, sowie den im §. 75 Absatz 4 bezeichneten,
auf Grund landesrechtlicher Vorschriften errichteten Hülfskassen ist auf ihren An-
trag eine amtliche Bescheinigung darüber auszustellen, daß sie, vorbehaltlich der
Höhe des Krankengeldes, den Anforderungen des F. 75 genügen.
Die Bescheinigung wird ausgestellt:
1. für Kassen, deren Bezirk über die Grenzen eines Bundesstaates nicht
hinausreicht, von der Zentralbehörde,
2. für Kassen, deren Bezirk über die Grenzen eines Bundesstaates hinaus-
reicht, von dem Reichskanzler.
Wird die Bescheinigung versagt, so sind die Gründe mitzutheilen.
Tritt in dem Statut der Kasse eine Aenderung ein, so ist von Amtswegen
zu prüfen, ob die Kasse den Anforderungen des §. 75 auch ferner entspricht.
Nach dem Ausfall dieser Prüfung ist die Bescheinigung von Neuem zu ertheilen
oder zu widerrufen.
Die Bescheinigung und deren Widerruf sind in dem Falle zu 1 durch das
für die amtlichen Bekanntmachungen der HZentralbehörde bestimmte Blatt, in dem
Falle zu 2 durch den Reichs-Anzeiger bekannt zu machen.
K. 75b.
Bei Streitigkeiten über die Befreiung eines Mitgliedes einer Hülfskasse von
der Verpflichtung, einer Gemeinde-Krankenversicherung oder einer auf Grund
dieses Gefetzes errichteten Krankenkasse anzugehören, ist für die Entscheidung der
Frage, ob die Kasse den Anforderungen des F. 75 genügt, vorbehaltlich der
Frage, ob das Krankengeld die Hälfte des ortsüblichen Lohnes gewöhnlicher
Tagearbeiter am Beschäftigungsorte des Mitgliedes erreicht, die auf Grund des
F. 75 a ausgestellte Bescheinigung maßgebend.
Der Nachweis der Bescheinigung wird durch Vorlegung eines Exemplars
des Kassenstatuts Fefühn in welchem das die Bekanntmachung enthaltende Blatt
nach Jahrgang, Nummer und Seitenzahl angegeben ist.
S. 76.
Die Bestimmungen der §§F. 57 und 58 Absatz 2 finden auf die im §. 75
bezeichneten Hülfskassen Anwendung.
Reichs- Gesetzbl. 1892. 65