Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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S.  76c.

In  Erkrankungsfällen,  welche  durch  Unfall  herbeigeführt  werden,  ist  die
Berufsgenossenschaft  berechtigt,  das  Heilverfahren  auf  ihre  Kosten  zu  übernehmen.
Vom  Tage  der  Uebernahme  an  bis  zur  Beendigung  des  Heilverfahrens  oder  bis
zum  Ablauf  der  dreizehnten  Woche  nach  Beginn  des  Krankengeldbezuges  geht
der  Anspruch  des  Erkrankten  auf  Krankengeld  auf  die  Berufsgenossenschaft  über.
Auf  diese  gehen  dagegen  für  denselben  Zeitraum  alle  Verpflichtungen  über,  welche
der  Krankenkasse  dem  Erkrankten  gegenüber  obliegen.

Streitigkeiten  aus  diesem  Verhältniß  werden,  soweit  sie  zwischen  dem  Erkrankten
  und  der  Berufsgenossenschaft  entstehen,  nach  Vorschrift  des  §.  58  Absatz  1,
soweit  sie  zwischen  der  Berufsgenossenschaft  und  der  Gemeinde-Krankenversicherung
oder  Krankenkasse  entstehen,  nach  Vorschrift  des  §.  58  Absatz  2  entschieden.

–.  764d.
Den  Berufsgenossenschaften  stehen  in  Beziehung  auf  die  Anwendung  der
S.  76a,  76b,  76e  das  Reich,  die  Staaten  und  diejenigen  Verbände  gleich,
welche  nach  den  Bestimmungen  der  Unfallversicherungsgesetze  an  die  Stelle  der
Berufsgenossenschaften  treten.

P.  76e.

Gegen  die  Strafverfügungen,  welche  auf  Grund  der  im  §.  6a  Absatz  2
und  §s.  26a  Absatz  2  Ziffer  2  a  zugelassenen  Bestimmungen  getroffen  worden
sind,  ist  binnen  zwei  Wochen  nach  deren  Eröffnung  Beschwerde  an  die  Aufsichtsbehörde
  zulässig.  Die  Entscheidung  der  letzteren  ist  endgültig.

Gegen  die  auf  Grund  der  I#F.  76a  und  76b  getroffenen  Strafverfügungen
ist  binnen  zwei  Wochen  nach  deren  Eröffnung  Beshwerde  an  die  nächst  vorgesetzte
  Behörde  zulässig.  Die  Entscheidung  der  letzteren  ist  endgültig.

Artikel  28.
Im  F§.  78  werden  im  ersten  Absatz  die  Worte  R  versichernden“  durch
„versicherten“  und  im  zweiten  Absatz  die  Worte  „den  Versicherungspflichtigen“
durch  „den  Versicherten“  ersetzt.

Artikel  29.
Hinter  §&.  78  wird  folgender  F.  78a  eingeschoben:

S.  78a.

Bei  der  Berechnung  einer  in  diesem  Gesetze  vorgesehenen  Frist,  welche
nach  Tagen  bestimmt  ist,  wird  der  Tag  nicht  mitgerechnet,  auf  welchen  der
Zeitpunkt  oder  das  Ereigniß  fällt,  nach  welchem  der  Anfang  der  Frist  sich
richten  soll.

Eine  nach  Wochen  oder  Monaten  bestimmte  Frist  endigt  mit  Ablauf  desjenigen
  Tages  der  letzten  Woche  oder  des  letzten  Monats,  welcher  durch  seine

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