Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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steller angehören würde, abgelehnt, so entscheidet auf Anrufen des Antragstellers 
die Aufsichtsbehörde endgültig. 
In dem Falle zu 2 gilt die eingeräumte Befreiung nur für die Dauer 
des Arbeitsvertrages. Sie erlischt vor Beendigung des Arbeitsvertrages: 
a) wenn sie von der Aufsichtsbehörde wegen nicht genügender Leistungs- 
fähigkeit des Arbeitgebers von Amtswegen oder auf Antrag eines 
Betheiligten aufgehoben wird, 
b) wenn der Arbeitgeber die befreite Person zur Krankenversicherung an- 
meldet. Die Anmeldung ist ohne rechtliche Wirkung, wenn die befreite 
Person zur Zeit derselben bereits erkrankt war. 
Insoweit im Erkrankungsfalle der gegen den Arbeitgeber bestehende An- 
pruch nicht erfüllt wird, ist auf Antrag der befreiten Person von der Gemeinde- 
krankenversicherung oder von der Krankenkasse, welcher sie im Nichtbefreiungs- 
falle angehört haben würde, die gesetzliche oder statutenmäßige Krankenunter- 
stützung zu gewähren. Die zu dem Ende gemachten Aufwendungen sind von 
dem Arbeitgeber zu erstatten. 
  
  
S. 3b. 
Auf den Antrag des Arbeitgebers sind von der Versicherungspflicht zu 
befreien Lehrlinge, welchen durch den Arbeitgeber für die während der Dauer 
des Lehrverhältnisses eintretenden Erkrankungsfälle der Anspruch auf freie Kur 
oder Verpflegung in einem Krankenhause auf die im F. 6 Absatz 2 bezeichnete 
Dauer gesichert ist. Gleiches gilt von Personen, welche im Falle der Arbeits- 
losigkeit in einer die Versicherungspflicht begründenden Art in Wohlthätigkeits- 
anstalten beschäftigt werden, deren Zweck darin besteht, arbeitslosen Personen 
vorübergehend Beschäftigung zu gewähren (Arbeiterkolonien und dergl.). 
Die Bestimmungen des F. 3a Absatz 2 bis 4 finden entsprechende An- 
wendung. 
B. Gemeinde-Krankenversicherung. 
S. 4. 
Für alle versicherungspflichtigen Personen, welche nicht 
einer Orts-Krankenkasse (§. 16), 
einer Betriebs- (Fabrik-) Krankenkasse (F. 59), 
einer Bau-Krankenkasse (§. 69), 
einer Innungs-Krankenkasse (F. 73), 
einer Knappschaftskasse (§. 74) 
angehören, tritt, vorbehaltlich der Bestimmung des F. 75, die Gemeinde-Kranken- 
versicherung ein.
	        
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