Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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Gemeinde-Krankenversicherungen und den Vorständen der betheiligten Kassen zu 
wählenden oder, solange eine Wahl nicht zu Stande kommt, von der Aufsichts- 
behörde zu ernennenden Vorstand wahrgenommen. Im Falle der Anstellung 
eines gemeinsamen Rechnungs= und Kassenführers können durch das Verbands- 
statut Bestimmungen über gemeinsame Verwahrung der Bestände der betheiligten 
Gemeinde-Krankenversicherungen und Krankenkassen getroffen werden. 
Der Verband kann unter seinem Namen Rechte erwerben und Verbind- 
lichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden. Die Ausgaben des 
Verbandes werden durch Beiträge der betheiligten Gemeinde-Krankenversicherungen 
und Krankenkassen gedeckt, welche in Ermangelung anderweiter durch Ueberein- 
kommen derselben getroffener Regelung am Schlusse jedes Rechnungsjahres nach 
dem Verhältniß der im Laufe des Rechnungsjahres vereinnahmten Kassenbeiträge 
umgelegt werden. 
Die Gemeinde-Krankenversicherungen und Krankenkassen, welche dem Ver- 
bande angehören, sind verpflichtet, auf Aufforderung des Verbandsvorstandes im 
Laufe des Rechnungsjahres diejenigen Vorschüsse zur Verbandskasse zu leisten, welche 
zur Deckung der gemeinsamen Ausgaben erforderlich sind. Die Vorschüsse sind 
in Ermangelung anderweiter durch das Verbandsstatut getroffener Regelung nach 
dem Verhältniß der im Laufe des zunächst voraufgegangenen Rechnungsjahres 
vereinnahmten Kassenbeiträge auszuschreiben und innerhalb zweier Wochen nach 
erfolgter Ausschreibung einzuzahlen. Die im Laufe des Rechnungsjahres geleisteten 
Vorschüsse sind bei der am Schlusse desselben erfolgenden Umlegung zur An- 
rechnung zu bringen. # 
S. 46 a. 
Ein nach §. 46 Absatz 1 gebildeter Verband kann durch übereinstimmende 
Beschlüsse der betheiligten Kommunalverbände und der Generalversammlungen der 
betheiligten Krankenkassen aufgelöst werden. 
Jede Gemeinde-Krankenversicherung und Krankenkasse kann nach sechs 
Monate vorher erfolgter Aufkündigung mit dem Schlusse des Kalenderjahres aus 
dem Verbande austreten. 
Soweit nicht durch das Verbandsstatut oder durch Uebereinkommen etwas 
anderes bestimmt ist, wird bei der Auflösung des Verbandes oder beim Aus- 
scheiden einer der betheiligten Kassen von dem nach Deckung der Schulden ver- 
bleibenden Vermögen des Verbandes jeder ausscheidenden Kasse derjenige Antheil 
überwiesen, welcher auf sie nach dem Verhältniß der im Laufe des letzten Kalender- 
jahres vereinnahmten Kassenbeiträge entfällt. 
G. 46b. 
Durch die Zentralbehörde kann bestimmt werden, daß und unter welchen 
Voraussetzungen bereits bestehende Vereinigungen von Gemeinde-Krankenversiche- 
rungen und auf Grund dieses Gesetzes errichteter Krankenkassen, welche Zwecke 
der im F. 46 unter Ziffer 1 bis 4 bezeichneten Art verfolgen, die Rechte der auf 
Grund des §. 4 errichteten Verbände haben.
	        
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