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Gemeinde-Krankenversicherungen und den Vorständen der betheiligten Kassen zu
wählenden oder, solange eine Wahl nicht zu Stande kommt, von der Aufsichts-
behörde zu ernennenden Vorstand wahrgenommen. Im Falle der Anstellung
eines gemeinsamen Rechnungs= und Kassenführers können durch das Verbands-
statut Bestimmungen über gemeinsame Verwahrung der Bestände der betheiligten
Gemeinde-Krankenversicherungen und Krankenkassen getroffen werden.
Der Verband kann unter seinem Namen Rechte erwerben und Verbind-
lichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden. Die Ausgaben des
Verbandes werden durch Beiträge der betheiligten Gemeinde-Krankenversicherungen
und Krankenkassen gedeckt, welche in Ermangelung anderweiter durch Ueberein-
kommen derselben getroffener Regelung am Schlusse jedes Rechnungsjahres nach
dem Verhältniß der im Laufe des Rechnungsjahres vereinnahmten Kassenbeiträge
umgelegt werden.
Die Gemeinde-Krankenversicherungen und Krankenkassen, welche dem Ver-
bande angehören, sind verpflichtet, auf Aufforderung des Verbandsvorstandes im
Laufe des Rechnungsjahres diejenigen Vorschüsse zur Verbandskasse zu leisten, welche
zur Deckung der gemeinsamen Ausgaben erforderlich sind. Die Vorschüsse sind
in Ermangelung anderweiter durch das Verbandsstatut getroffener Regelung nach
dem Verhältniß der im Laufe des zunächst voraufgegangenen Rechnungsjahres
vereinnahmten Kassenbeiträge auszuschreiben und innerhalb zweier Wochen nach
erfolgter Ausschreibung einzuzahlen. Die im Laufe des Rechnungsjahres geleisteten
Vorschüsse sind bei der am Schlusse desselben erfolgenden Umlegung zur An-
rechnung zu bringen. #
S. 46 a.
Ein nach §. 46 Absatz 1 gebildeter Verband kann durch übereinstimmende
Beschlüsse der betheiligten Kommunalverbände und der Generalversammlungen der
betheiligten Krankenkassen aufgelöst werden.
Jede Gemeinde-Krankenversicherung und Krankenkasse kann nach sechs
Monate vorher erfolgter Aufkündigung mit dem Schlusse des Kalenderjahres aus
dem Verbande austreten.
Soweit nicht durch das Verbandsstatut oder durch Uebereinkommen etwas
anderes bestimmt ist, wird bei der Auflösung des Verbandes oder beim Aus-
scheiden einer der betheiligten Kassen von dem nach Deckung der Schulden ver-
bleibenden Vermögen des Verbandes jeder ausscheidenden Kasse derjenige Antheil
überwiesen, welcher auf sie nach dem Verhältniß der im Laufe des letzten Kalender-
jahres vereinnahmten Kassenbeiträge entfällt.
G. 46b.
Durch die Zentralbehörde kann bestimmt werden, daß und unter welchen
Voraussetzungen bereits bestehende Vereinigungen von Gemeinde-Krankenversiche-
rungen und auf Grund dieses Gesetzes errichteter Krankenkassen, welche Zwecke
der im F. 46 unter Ziffer 1 bis 4 bezeichneten Art verfolgen, die Rechte der auf
Grund des §. 4 errichteten Verbände haben.