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Krankenkasse (F. 69), Innungs-Krankenkasse (§. 73), Knappschaftskasse (§.74)
angehört, noch gemäß §. 75 von der Verpflichtung, der Gemeinde-Kranken-
versicherung oder einer Orts-Krankenkasse anzugehören, befreit ist, spätestens am
dritten Tage nach Beginn der Beschäftigung anzumelden und spätestens am
dritten Tage nach Beendigung derselben wieder abzumelden. Veränderungen,
durch welche während der Dauer der Beschäftigung die Versicherungspflicht für
solche Personen begründet wird, die der Versicherungspflicht auf Grund ihrer
Beschäftigung bisher nicht unterlagen, sind spätestens am dritten Tage nach ihrem
Eintritt gleichfalls anzumelden. Das Gleiche gilt bei Aenderungen des Arbeits-
vertrages, welche die Versicherungspflicht der im §. 1 Absatz 4 bezeichneten Personen
zur Folge haben.
Die Anmeldungen und Abmeldungen erfolgen für versicherungspflichtige
Personen solcher Klassen, für welche Orts-Krankenkassen bestehen (§. 23 Absatz 2
Ziffer 1), bei den durch das Statut dieser Kassen bestimmten Stellen, übrigens
bei der Gemeindebehörde oder einer von dieser zu bestimmenden Meldestelle.
In der Anmeldung zur Orts-Krankenkasse sind auch die behufs der Be-
rechnung der Beiträge durch das Statut geforderten Angaben über die Lohn-
verhältnisse zu machen. Aenderungen in diesen Verhältnissen sind spätestens am
dritten Tage, nachdem sie eingetreten, anzumelden.
Durch Beschluß der Verwaltung der Gemeinde-Krankenversicherung und
durch das Kassenstatut kann die Frist für die An= und Abmeldungen bis zum
letzten Werktage der Kalenderwoche, in welcher die dreitägige Frist (Absatz 1) ab-
läuft, erstreckt werden.
Die Aufsichtsbehörde, sowie die höhere Verwaltungsbehörde kann für
sämmtliche Gemeinde-Krankenversicherungen und Orts-Krankenkassen ihres Bezirks
oder einzelner Theile desselben eine gemeinsame Meldestelle errichten. Die Af.
bringung der Kosten derselben erfolgt durch die betheiligten Gemeinden und Orts-
Krankenkassen nach Maßgabe des F. 46 Absatz 3, 4.
K. 49a.
Hülfskassen der im &. 75 bezeichneten Art haben jedes Ausscheiden eines
versicherungspflichtigen Mitgliedes aus der Kasse und jedes Uebertreten eines solchen
in eine niedrigere Mitgliederklasse innerhalb Monatsfrist bei der gemeinsamen
Meldestelle oder bei der Aufsichtsbehörde desjenigen Bezirks, in welchem das
Mitglied zur Zeit der letzten Beitragszahlung beschäftigt war, unter Angabe
seines Aufenthaltsortes und seiner Beschäftigung zu dieser Zeit schriftlich anzuzeigen.
Für Hülfskassen, welche örtliche Verwaltungsstellen errichtet haben, ist die
Anzeige von der örtlichen Verwaltungsstelle zu erstatten.
Zur Erstattung der Anzeige ist für jede Hülfskasse, sofern deren Vorstand
nicht eine andere Person damit beauftragt, der Rechnungsführer derselben, für
die örtliche Verwaltungsstelle dasjenige Mitglied, welches die Rechnungsgeschäfte
derselben führt, verpflichtet.