Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

Die Aufsichtsbehörde hat die an sie gelangenden Anzeigen der Verwaltung 
der Gemeinde-Krankenversicherung oder dem Vorstande der Orts-Krankenkasse, 
welcher die in der Anzeige bezeichnete Person nach der in derselben angegebenen 
Beschäftigung anzugehören verpflichtet ist, zu überweisen. 
g. 50. 
Arbeitgeber, welche der ihnen nach F. 49 obliegenden Anmeldepflicht vor- 
sätzlich oder fahrlässigerweise nicht genügen, haben alle Aufwendungen, welche 
eine Gemeinde-Krankenversicherung oder eine Orts-Krankenkasse auf Grund gesetz- 
licher oder statutarischer Vorschrift in einem vor der Anmeldung durch die nicht 
angemeldete Person veranlaßten Unterstützungsfalle gemacht hat, zu erstatten. 
Die Verpflichtung zur Entrichtung von Beiträgen für die Zeit, während 
welcher die nicht angemeldete oder nicht angezeigte Person der Gemeinde-Kranken- 
versicherung oder der Orts-Krankenkasse anzugehören verpflichtet war, wird hier- 
durch nicht berührt. 
g. 51. 
Die Beiträge zur Krankenversicherung entfallen bei versicherungspflichtigen 
ersonen zu zwei Dritteln auf diese, zu einem Drittel auf ihre Arbeitgeber. 
Eintrittsgelder belasten nur die Versicherten. 
Durch statutarische Regelung (F. 2) kann bestimmt werden, daß Arbeit- 
geber, in deren Betrieben Dampfkessel oder durch elementare Kraft bewegte Trieb- 
werke nicht verwendet und mehr als zwei dem Krankenversicherungszwange unter- 
liegende Personen nicht beschäftigt werden, von der Verpflichtung zur Leistung 
von Beiträgen aus eigenen Mitteln befreit sind. 
g. 52. 
Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Beiträge und Eintrittsgelder, welche 
für die von ihnen beschäftigten Personen zur Gemeinde-Krankenversicherung oder 
zu einer Orts-Krankenkasse zu entrichten sind, einzuzahlen. Die Beiträge sind 
an die Gemeinde-Krankenversicherung, sofern nicht durch Gemeindebeschluß andere 
Zahlungstermine festgesetzt sind, wöchentlich im Voraus, an die Orts-Kranken- 
kasse zu den durch Statut festgesetzten Jahlungsterminen einzuzahlen. Das 
Eintrittsgeld ist mit dem ersten fälligen Beitrage einzuzahlen. Die Beiträge 
sind solange fortzuzahlen, bis die vorschriftsmäßige Abmeldung (G. 49) erfolgt 
ist, und für den betreffenden Zeittheil zurückzuerstatten, wenn die rechtzeitig 
abgemeldete Person innerhalb der Zahlungsperiode aus der bisherigen Be- 
schäftigung ausscheidet. 
Wenn der Versicherte gleichzeitig in mehreren die Versicherungspflicht be- 
ründenden Arbeitsverhältnissen steht, so haften die sämmtlichen Arbeitgeber als 
Besammtschuldner für die vollen Beiträge und Eintrittsgelder. 
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