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Reichs-Gesetzblatt.
½ 24.
Inhalt: Geseg, betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung. G. 477.
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(Nr. 2018.) Gesetz, betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Vom 20. Mpril 1892.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
Erster Abschnitt.
Errichtung der Gesellschaft. J
ß. 1.
Gesellschaften mit beschränkter Haftung können nach Maßgabe der Be—
stimmungen dieses Gesetzes zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck errichtet werden.
g. 2.
Der Gesellschaftsvertrag bedarf des Abschlusses in gerichtlicher oder notarieller
Form. Er ist von sämmtlichen Gesellschaftern zu unterzeichnen.
Die Unterzeichnung durch Bevollmächtigte ist nur auf Grund einer gericht-
lich oder notariell errichteten oder beglaubigten Vollmacht zulässig.
G. 3.
Der Gesellschaftsvertrag muß enthalten:
1. die Firma und den Sitz der Gesellschaft,
2. den Gegenstand des Unternehmens,
3. den Betrag des Stammkapitals,
4. den Betrag der von jedem Gesellschafter auf das Stammkapital zu
leistenden Einlage (Stammeinlage).
Rechs-Gesezil. 1892. 75
Ausgegeben zu Berlin den 26. April 1892.