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Soll das Unternehmen auf eine gewisse Zeit beschränkt sein oder sollen
den Gesellschaftern außer der Leistung von Kapitaleinlagen noch andere Ver-
pflichtungen gegenüber der Gesellschaft auferlegt werden, so bedürfen auch diese
Bestimmungen der Aufnahme in den Gesellschaftsvertrag.
G. 4.
Die Firma der Gesellschaft muß entweder von dem Gegenstande des Unter-
nehmens entlehnt sein, oder die Namen der Gesellschafter oder den Namen
wenigstens eines derselben mit einem das Vorhandensein eines Gesellschaftsver-
hältnisses andeutenden Zusatze enthalten. Die Namen anderer Personen als der
Gesellschafter dürfen in die Firma nicht aufgenommen werden. Die Beibehaltung
der Firma eines auf die Gesellschaft übergegangenen Geschäfts (Handelsgesetzbuch
Artikel 22) wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
Die Firma der Gesellschaft muß in allen Fällen die zusätzliche Bezeichnung
„mit beschränkter Haftung“ enthalten.
G. 5.
Das Stammkapital der Gesellschaft muß mindestens zwanzigtausend Mark,
die Stammeinlage jedes Gesellschafters muß mindestens fünfhundert Mark betragen.
Kein Gesellschafter kann bei Errichtung der Gesellschaft mehrere Stamm-
einlagen übernehmen. ·
Der Betrag der Stammeinlage kann für die einzelnen Gesellschafter ver-
schieden bestimmt werden. Derselbe muß in Mark durch hundert theilbar sein.
Der Gesammtbetrag der Stammeinlagen muß mit dem Stammkapital überein-
stimmen.
Sollen von Gesellschaftern Einlagen, welche nicht in Geld zu leisten sind,
auf das Stammkapital gemacht oder soll die Vergütung für Vermögensgegen-
stände, welche die Gesellschaft übernimmt, auf Stammeinlagen angerechnet werden,
so muß die Person des Gesellschafters, der Gegenstand der Einlage oder Ueber-
nahme sowie der Geldwerth, für welchen die Einlage angenommen wird, oder
die für die übernommenen Gegenstände zu gewährende Vergütung im Gesellschafts-
vertrage festgesetzt werden.
P. 6.
Die Gesellschaft muß einen oder mehrere Geschäftsführer haben.
Zu Geschäftsführern können Gesellschafter oder andere Personen bestellt
werden. Die Bestellung erfolgt entweder im Gesellschaftsvertrage oder nach Maß-
gabe der Bestimmungen des dritten Abschnitts.
Ist im Gesellschaftsvertrage bestimmt, daß sämmtliche Gesellschafter zur
Geschäftsführung berechtigt sein sollen, so gelten nur die der Gesellschaft bei
Festsetzung dieser Bestimmung angehörenden Personen als die bestellten Ge-
schäftsführer.