Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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Die  Geschäftsführer  haben  in  den  Angelegenheiten  der  Gesellschaft  die
Sorgfalt  eines  ordentlichen  Geschäftsmannes  anzuwenden.

Geschäftsführer,  welche  ihre  Obliegenheiten  verletzen,  haften  der  Gesellschaft
solidarisch  für  den  entstandenen  Schaden.

Insbesondere  sind  sie  zum  Ersatze  verpflichtet,  wenn  den  Bestimmungen  des
#.  30  zuwider  Zahlungen  aus  dem  zur  Erhaltung  des  Stammkapitals  erforderlichen
  Vermögen  der  Gesellschaft  gemacht  oder  den  Bestimmungen  des  F.  33  zuwider
  eigene  Geschäftsantheile  der  Gesellschaft  erworben  worden  sind.  Auf  den
Ersatzanspruch  finden  die  Bestimmungen  im  F9.  9  Absatz  2  entsprechende  Anwendung.
  Sovweit  der  Ersatz  zur  Befriedigung  der  Gläubiger  der  Gesellschaft
erforderlich  ist,  wird  die  Verpflichtung  der  Geschäftsführer  dadurch  nicht  aufgehoben,
  daß  dieselben  in  Befolgung  eines  Beschlusses  der  Gesellschafter  gehandelt
  haben.

Die  Ansprüche  auf  Grund  der  vorstehenden  Bestimmungen  verjähren  in

fünf  Jahren.
S.  45.
Die  fir  die  Geschäftsführer  gegebenen  Vorschriften  gelten  a#ch  für  Stellvertreter
  von  Geschäftsführern.
.  46.

Die  Rechte,  welche  den  Gesellschaftern  in  den  Angelegenheiten  der  Gesellschaft,
  insbesondere  in  Bezug  auf  die  Führung  der  Geschäfte  zustehen,  sowie  die
Ausübung  derselben  bestimmen  sich,  soweit  nicht  gesetzliche  Vorschriften  entgegenstehen,
  nach  dem  Gesellschaftsvertrage.

In  Ermangelung  besonderer  Bestimmungen  des  Gesellschaftsvertrages  finden
die  Vorschriften  der  §9.  47  bis  52  Anwendung.

S.  47.
Der  Bestimmung  der  Gesellschafter  unterliegen:
1.  die  Feststellung  der  Jahresbilanz  und  die  Vertheilung  des  aus  derselben
sich  ergebenden  Reingewinns;
die  Einforderung  von  Einzahlungen  auf  die  Stammeinlagen;
die  Rückzahlung  von  Nachschüssen;
die  Theilung  sowie  die  Einziehung  von  Geschäftsantheilen;
die  Bestellung  und  die  Abberufung  von  Geschäftsführern  sowie  die
Entlastung  derselben;
6.  die  Maßregeln  zur  Prüfung  und  Ueberwachung  der  Geschäftsführung;
die  Bestellung  von  Prokuristen  und  von  Handlungsbevollmächtigten
zum  gesammten  Geschäftsbetriebe;

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