Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

— 492 — 
. 56. 
Wird eine Erhöhung des Stammkapitals beschlossen, so bedarf es zur 
Uebernahme jeder auf das erhöhte Kapital zu leistenden Stammeinlage einer 
gerichtlich oder notariell aufgenommenen oder beglaubigten Erklärung des Ueber- 
nehmers. 
Zur Uebernahme einer Stammeinlage können von der Gesellschaft die 
bisherigen Gesellschafter oder andere Personen, welche durch die Uebernahme 
ihren Beitritt zu der Gesellschaft erklären, zugelassen verden. Im letzteren Falle 
sind außer dem Betrage der Stammeinlage auch sonstige Leistungen, zu welchen 
der Beitretende nach dem Gesellschaftsvertrage verpflichtet sein soll, in der im 
Absatz 1 bezeichneten Urkunde ersichtlich zu machen. · ; 
Wird von einem der Gesellschaft bereits angehörenden Gesellschafter eine 
Stammeinlage auf das erhöhte Kapital übernommen, so erwirbt derselbe einen 
weiteren Geschäftsantheil. 
Die Bestimmungen im 8. 5 Absatz 1 und 3 über den Betrag der Stamm— 
einlagen sowie die Bestimmung im F§.#5 Absatz 2 über die Unzulässigkeit der 
Uebernahme mehrerer Stammeinlagen finden auch hinsichtlich der auf das 
erhöhte Kapital zu leistenden Stammeinlagen Anwendung. « 
§.57. 
Soll auf das erhöhte Stammkapital eine Einlage gemacht werden, welche 
nicht in Geld zu leisten ist, oder soll eine Vergütung für Vermögensgegenstände, 
welche die Gesellschaft übernimmt, auf eine Einlage angerechnet werden, so muß 
die Person desjenigen, welcher die Einlage zu leisten oder die Vermögensgegen- 
stände zu überlassen hat, sowie der Gegenstand der Einlage oder Ueberlassung 
und der Geldwerth, für welchen die Einlage angenommen wird, oder die für 
den überlassenen Gegenstand zu gewährende Vergütung in dem Beschlusse auf 
Erhöhung des Stammkapitals festgesetzt und in der im F. 56 Absatz 1 bezeich- 
neten Erklärung angegeben werden. 
Die Bestimmung im F§. 19 Absatz 3 findet entsprechende Anwendung. 
G. 58. 
Die beschlossene Erhöhung des Stammkapitals ist zur Eintragung in das 
Handelsregister anzumelden, nachdem das erhöhte Kapital durch Uebernahme von 
Stammeinlagen gedeckt ist. 
Die Bestimmung im IF. 7 Absatz 2 über die vor der Anmeldung des 
Gesellschaftsvertrages zu leistende Einzahlung, sowie die Bestimmung im §. 8 
Absatz 2 über die in der Anmeldung abzugebende Versicherung finden entsprechende 
Anwendung. 
Der Anmeldung sind beizufügen: 
1. die im F. 56 Absatz 1 bezeichneten Erklärungen oder eine beglaubigte 
Abschrift derselben;
	        
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