2.
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eine von den Anmeldenden unterschriebene Liste der Personen, welche
die neuen Stammeinlagen übernommen haben; aus der Liste muß der
Betrag der von jedem übernommenen Einlage ersichtlich sein.
In Bezug auf die Verantwortlichkeit der Anmeldenden für die Richtigkeit
ihrer Angaben finden die Bestimmungen im F§. 9 entsprechende Anwendung.
G. 59.
Eine Herabsetzung des Stammkapitals kann nur unter Beobachtung der
nachstehenden Bestimmungen erfolgen:
1.
1
der Beschluß auf Herabsetzung des Stammkapitals muß von den
Geschäftsführern zu drei verschiedenen Malen durch die im F. 30 Absatz
2 bezeichneten Blätter bekannt gemacht werden; in diesen Bekanntmachungen
sind zugleich die Gläubiger der Gesellschaft aufzufordern,
sich bei derselben zu melden; die aus den Handelsbüchern der Gesellschaft
ersichtlichen oder in anderer Weise bekannten Gläubiger sind
durch besondere Mittheilung zur Anmeldung aufzufordern;
die Gläubiger, welche sich bei der Gesellschaft melden und der Herabsetzung
nicht zustimmen, sind wegen der erhobenen Ansprüche zu befriedigen
oder sicherzustellen;
die Anmeldung des Herabsetzungsbeschlusses zur Eintragung in das
Handelsregister erfolgt nicht vor Ablauf eines Jahres seit dem Tage,
an welchem die Aufforderung der Gläubiger in den öffentlichen Blättern
zum dritten Male stattgefunden hat;
mit der Anmeldung sind die Bekanntmachungen des Beschlusses einzureichen)
zugleich haben die Geschäftsführer die Versicherung abzugeben,
daß die Gläubiger, welche sich bei der Gesellschaft gemeldet und der
Herabsetzung nicht zugestimmt haben, befriedigt oder sichergestellt sind.
Die Bestimmung im F§. 5 Absatz 1 über den Mindestbetrag des Stammkapitals
bleibt unberührt. Erfolgt die Herabsetzung zum Qweck der Zurückzahlung
von Stammeinlagen oder zum Zweck des Erlasses der auf diese geschuldeten Einzahlungen,
so darf der verbleibende Betrag der Stammeinlagen nicht unter den
im F. 5 Absatz 1 und 3 bezeichneten Betrag herabgehen.
Fünfter Abschnitt.
Auflösung und Liquidation.
g. 60.
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird aufgelöst:
1.
2.
durch Ablauf der im Gesellschaftsvertrage bestimmten Zeit;
durch Beschluß der Gesellschafter; derselbe bedarf, sofern im Gesellschaftsvertrage
nicht ein Anderes bestimmt ist, einer Mehrheit von drei
Viertheilen der abgegebenen Stimmen)
Reichs= Gesetzbl. 1892. 77