Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

2.

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eine  von  den  Anmeldenden  unterschriebene  Liste  der  Personen,  welche
die  neuen  Stammeinlagen  übernommen  haben;  aus  der  Liste  muß  der
Betrag  der  von  jedem  übernommenen  Einlage  ersichtlich  sein.

In  Bezug  auf  die  Verantwortlichkeit  der  Anmeldenden  für  die  Richtigkeit
ihrer  Angaben  finden  die  Bestimmungen  im  F§.  9  entsprechende  Anwendung.

G.  59.

Eine  Herabsetzung  des  Stammkapitals  kann  nur  unter  Beobachtung  der
nachstehenden  Bestimmungen  erfolgen:

1.

1

der  Beschluß  auf  Herabsetzung  des  Stammkapitals  muß  von  den
Geschäftsführern  zu  drei  verschiedenen  Malen  durch  die  im  F.  30  Absatz
  2  bezeichneten  Blätter  bekannt  gemacht  werden;  in  diesen  Bekanntmachungen
  sind  zugleich  die  Gläubiger  der  Gesellschaft  aufzufordern,
sich  bei  derselben  zu  melden;  die  aus  den  Handelsbüchern  der  Gesellschaft
  ersichtlichen  oder  in  anderer  Weise  bekannten  Gläubiger  sind
durch  besondere  Mittheilung  zur  Anmeldung  aufzufordern;

die  Gläubiger,  welche  sich  bei  der  Gesellschaft  melden  und  der  Herabsetzung
  nicht  zustimmen,  sind  wegen  der  erhobenen  Ansprüche  zu  befriedigen
  oder  sicherzustellen;

die  Anmeldung  des  Herabsetzungsbeschlusses  zur  Eintragung  in  das

Handelsregister  erfolgt  nicht  vor  Ablauf  eines  Jahres  seit  dem  Tage,
an  welchem  die  Aufforderung  der  Gläubiger  in  den  öffentlichen  Blättern
zum  dritten  Male  stattgefunden  hat;

mit  der  Anmeldung  sind  die  Bekanntmachungen  des  Beschlusses  einzureichen)
  zugleich  haben  die  Geschäftsführer  die  Versicherung  abzugeben,
daß  die  Gläubiger,  welche  sich  bei  der  Gesellschaft  gemeldet  und  der
Herabsetzung  nicht  zugestimmt  haben,  befriedigt  oder  sichergestellt  sind.

Die  Bestimmung  im  F§.  5  Absatz  1  über  den  Mindestbetrag  des  Stammkapitals
  bleibt  unberührt.  Erfolgt  die  Herabsetzung  zum  Qweck  der  Zurückzahlung
von  Stammeinlagen  oder  zum  Zweck  des  Erlasses  der  auf  diese  geschuldeten  Einzahlungen,
  so  darf  der  verbleibende  Betrag  der  Stammeinlagen  nicht  unter  den
im  F.  5  Absatz  1  und  3  bezeichneten  Betrag  herabgehen.

Fünfter  Abschnitt.
Auflösung  und  Liquidation.
g.  60.

Die  Gesellschaft  mit  beschränkter  Haftung  wird  aufgelöst:

1.
2.

durch  Ablauf  der  im  Gesellschaftsvertrage  bestimmten  Zeit;

durch  Beschluß  der  Gesellschafter;  derselbe  bedarf,  sofern  im  Gesellschaftsvertrage
  nicht  ein  Anderes  bestimmt  ist,  einer  Mehrheit  von  drei
Viertheilen  der  abgegebenen  Stimmen)

Reichs=  Gesetzbl.  1892.  77