Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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Recht vorbehalten, die im Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen zur Ein- 
lösung gegen Baaxzahlung det Kapitalbetrages binnen einer gesetzlich festzustellenden 
Frist zu kündigen: Den Ichiuen der Schuldverschreibungen steht ein Kündigungs- 
recht gegen das Reich nicht zu.) 
Ich ermächtige Sie, hiea•h die weiteren Anordnungen zu befsen und die 
Reichsschuldenverwaltung mit näherer Anweisung zu versehen. —- 
Dieser Mein Erlaß ist durch das Reichs-Gesetzblatt zur öffentlichen senntmiß 
zu bringen. 
W den 20 Ahril iso2. 
F. N!! „NSTFT’SNN· ÊÂ ————————————.———————— — l Ni-. —. —4— 
Wilbelm. 
Graf von Caprivi. 
An den Reichskanzler. 
  
rmeshcken un Ke ichdamt tes Innern 
4 —–. 17 
2 - 
Berlin, gedre ch in der Reiche Kruckerei.
	        
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