Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1891. (68)

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Sit  und  Stimme  im  Gemeinderathskollegium  und  können  mit  dem  Vorsitz  in  den  für
die  Gegenstände  ihres  Geschäftstheiles  etwa  bestellten  Abtheilungen  des  Gemeinderaths
betraut  werden.  Im  Falle  einer  Verhinderung  des  Ortsvorstehers  kommt  dessen  Vertretung
  dem  besoldeten  Gemeinderath  (beim  Vorhandensein  mehrerer  dem  dienstältesten
derselben)  zu.

Die  näheren  Bestimmungen  über  den  Wirkungskreis  der  besoldeten  Gemeinderäthe
werden  durch  ortsstatutarische  Vorschrift  getroffen.

Im  Fall  der  Aufstellung  eines  oder  mehrerer  besoldeter  Gemeinderäthe  kann  durch
ortsstatutarische  Vorschrift  bestimmt  werden,  daß  die  Gebühren  des  Gemeinderathskollegmums
  ganz  oder  theilweise  in  die  Gemeindekasse  fließen.

Art.  20.

Dem  Ortsvorsteher  können  auf  Grund  ortsstatutarischer  Bestimmung  ein  oder  mehrere
Hilfsbeamte  zur  Verwaltung  der  Polizei  oder  zur  Besorgung  bestimmter  polizeilicher
Geschäfte  beigegeben  werden,  welche  innerhalb  ihres  Wirkungskreises  die  dem  Ortsvorsteher
  zukommenden  Befugnisse  mit  Ausnahme  des  Vorsitzes  im  Gemeinderath  oder  dessen
Abtheilungen  selbständig  auszuüben  ermächtigt  sind.

Dieselben  müssen,  wenn  ihnen  die  Polizeiverwaltung  im  ganzen  übertragen  werden
soll,  die  zweite  höhere,  in  den  anderen  Fällen  aber  mindestens  die  niedere  Dienstprüfung
im  Departement  der  Justiz  oder  des  Innern  erstanden  haben  und  im  übrigen  die  zur
Wählbarkeit  für  das  Amt  des  Ortsvorstehers  erforderlichen  Eigenschaften  besitzen.  Disbensation
  von  dem  Erforderniß  der  Erstehung  einer  höheren  Dienstprüfung  ist  zulässig.

Die  Wahl  dieser  Beamten  kommt  dem  Gemeinderath  zu,  wobei  die  Bestimmungen
des  Art.  22  des  Gesetzes  vom  6.  Juli  1849,  betreffend  einige  Abänderungen  und  Ergänzungen
  der  Gemeindeordnung  (Reg.  Blatt  S.  277),  entsprechende  Anwendung  finden.

Die  näheren  Bestimmungen  über  ihren  Wirkungskreis  werden  durch  ortsstatutarische
Vorschrift  getroffen.

Art.  21.

Durch  ortsstatutarische  Bestimmung  können  die  dem  Gemeindepfleger  obliegenden
Geschäfte  zwischen  mehreren,  je  mit  selbständiger  Verantwortung  arbeitenden  Beamten
vertheilt  werden.  Die  näheren  Bestimmungen  über  den  Geschäftskreis  dieser  Beamten

werden  durch  ortsstatutarische  Vorschrift  getroffen.
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