Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

  
Nummer 
  
ehen En, Gulden 
giligenaalgencinen Henennung der Gegenstände. Gold 
——# er 100 k 
Iollarist p 8. 
203. Waaren aus weichem Kautschuck mit Ausnahme der unter 
Nr. 200, 201 und 202 genannen . .. ... 25 — 
Anmerkung: 
Platten und Streifen aus weichem, nicht vulkanisirtem 
Kautschuck.......................................... 10.—- 
aus 206. Schuheinsätze mit eingeklebten Kautschuckkfadden 50.— 
Andere elastische Gewbbee 70.— 
207. Hartgummiwaartrten .. 40.— 
Die unter Nr. 203, 206 und 207 genannten Waaren, 
auch in Verbindung mit anderen Materialien, sofern sie 
nicht unter höher belegte Leder-, Metall= oder Kurz= 
waaren fallen. 
211.Wachstuch, nicht besonders benanntes, auch Wachsmusselin; 
dann sogenannte Buchbinderleinwdannd ... 25.— 
215. Lackleder; Juchten, Krokodilleder, Seehundsleder und Schweins- 
leder, echt oder imitirt, gefärbt; schwarz gefärbtes Hand- 
schuhldenn. 9.— 
Anderes feines Leder, d. i. schwarzes Leder mit Ausnahme 
der unter Nr. 213 genannten Rinds= und Roßhäute; 
Handschuhleder, Korduan, Marokin, Saffian, sowie im 
vorstehenden Absatze nicht genanntes, gefärbtes und alles 
bronzirte Leder, dann Leder mit eingepreßtem Dessin) Per- 
gament...................................... 18.—-- 
217. Lederwaaren, feine, d. i. Waaren aus weißgarem, sämisch— 
garem Leder, Pergament oder aus unter Nr. 215 ge— 
nanntem feinen Leder, aus nicht besonders benanntem 
Wachstuch oder Wachstaffet) Sattler-, Riemer- und 
Taschnerwaaren aus den unter Nr. 216 genannten Zeug- 
stoffen gebleicht, gefärbt, dann aus Fußteppichzeug 32.50 
Reichs. Gesetbl. 
  
Die unter Nr. 217 genannten Waaren, auch in Ver- 
bindung mit anderen Materialien, sofern sie nicht unter 
höher belegte Kautschuck-, Metall- oder Kurzwaaren 
fallen. 
1892. 
 
	        
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