Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

 

Nummer

 

des  zur  Zeit  des  Gulden
Vertragsabschlusses  .  .
giltigen allgemeinen österreichisch-   Benennung  der  Gegenstände.  Gold
ungarischen Zolltarifs  per  100  kg.
218.  Schuhwaaren  aller  Art  aus  oder  mit  Leder,  auch  in  Ver—
bindung  mit  Webe-  und  Wirkwaaren  oder  anderen
Materialien,  sofern  sie  nicht  unter  Kurzwaaren  fallen  32.50
aus  219.  Handschuhe,  lederne,  auch  blos  zugeschnittene  oder  in  Verbindung
  mit  Webe=  und  Wirkwaaren  50.—
220.  Pelzwerk,  zugerichtet,  nicht  konfektionirt:
a)  aus  gemeinen  Fellen  6—
b)  aus  feinen  Fellen  .  .  .  .  .  .  ..  50.—
221.  Pelzwerk,  konfektionirt:
a)  aus  gemeinen  Fellen  ............  60.—
b)  aus  feinen  Fellen  150.—
Anmerkung:  Kleidungen,  nicht  seidene,  und  Lederhandschuhe
  mit  feinem  Pelzwerk  überzogen,  gefüttert  oder  verbrämt,
sind  als  konfektionirtes  Pelzwerk  aus  feinen  Fellen  zu  behandeln.
222.  Gemeinste  Holzwaaren,  d.  i.  grobe  Böttcher-,  Drechsler=  und
Tischlerwaaren  aus  Holz,  auch  blos  gehobelte  Holzwaaren
und  Wagnerarbeiten;  grobe  Maschinen  (auch  Drehbänke,
Mangen,  Mühlen,  Pressen,  Spinnräder  und  Webestühle);
Besen  aus  Reisig;  Acker-,  Garten-  und  Küchengeräthe:
a)  weder  gefärbt,  gebeizt,  gefirnißt,  lackirt  oder  polirt,  noch
in  Verbindung  mit  anderen  Stoffen  1.50
b)  roh,  jedoch  mit  Beschlägen  oder  sonst  in  Verbindung
mit  Eisen  oder  unedlen  Metallen  3.—
e)  gefärbt,  gebeizt,  gefirnißt,  lackirt  oder  polirt  oder  mit  den
unter  Nr.  223  b)  des  allgemeinen  Tarifs  bezeichneten
Verbindungen  ....  ..  .  .  .  ..  .  ..  .  ..  ..  5.—
gefärbte  Holzspulen  .  .  ...  2.50
224.  Feine  Holzwaaren,  d.  i.  feine  Drechsler-  und  Schnitzwaaren;
Holzbronze;  vergoldete  oder  versilberte  oder  fein  bemalte
Holzwaaren;  alle  nicht  besonders  benannten  Waaren  aus
Holz,  dann  Waaren  aus  anderen  vegetabilischen  Schnitzstoffen
  .  ..  15.—