Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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Der  bloße  Zusatz  von  Rosinen  zu  Most  oder  Wein  gilt  nicht  als  Verfälschung
  bei  Herstellung  von  solchen  Weinen,  welche  als  Dessertweine  (Süd.,
Süßweine)  ausländischen  Ursprungs  in  den  Verkehr  kommen.

S.  5.
Die  Vorschriften  in  den  S#.  3  und  4  finden  auf  Schaumwein  nicht  Anwendung.

S.  6.

Die  Verwendung  von  Sachharin  und  ähnlichen  Süßstoffen  bei  der  Herstellung
  von  Schaumwein  oder  Obstwein  einschließlich  Beerenobstwein  ist  als
Verfälschung  im  Sinne  des  F.  10  des  Gesetzes  vom  14.  Mai  1879  anzusehen.

S.  7.

Mit  Gefängniß  bis  zu  sechs  Monaten  und  mit  Geldstrafe  bis  zu  eintausendfünfhundert
  Mark  oder  mit  einer  dieser  Strafen  wird  bestraft:

1.  wer  den  Vorschriften  der  §#§.  1  oder  2  vorsätzlich  zuwiderhandelt;

2.  wer  wissentlich  Wein,  welcher  einen  Zusatz  der  im  F.  3  Nr.  4  bezeichneten

Art  erhalten  hat,  unter  Bezeichnungen  feilhält  oder  verkauft,  welche  die
Annahme  hervorzurufen  geeignet  sind,  daß  ein  derartiger  Zusatz  nicht
gemacht  ist.

S

Ist  die  im  §.  7  Nr.  1  bezeichnete  Handlung  aus  Fahrlässigkeit  begangen

worden,  so  tritt  Geldstrafe  bis  zu  einhundertfünfzig  Mark  oder  Haft  ein.
S.  9.

In  den  Fällen  des  §.  7  Nr.  1  und  F.  8  kann  auf  Einziehung  der  Getränke
erkannt  werden,  welche  diesen  Vorschriften  zuwider  hergestellt,  verkauft  oder  feilgehalten
  sind,  ohne  Unterschied,  ob  sie  dem  Verurtheilten  gehören  oder  nicht.  Ist
die  Verfolgung  oder  Verurtheilung  einer  bestimmten  Person  nicht  ausführbar,  so
kann  auf  die  Einziehung  selbständig  erkannt  werden.

S  10.

Die  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  14.  Mai  1879  bleiben  unberührt,  soweit
die  S#.  3  bis  6  des  gegenwärtigen  Gesetzes  nicht  entgegenstehende  Bestimmungen
enthalten.  Die  Vorschriften  in  den  I#  16,  17  des  Gegzes  vom  14.  Mai  1879
finden  auch  bei  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  des  gegenwärtigen
Gesetzes  Anwendung.

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Der  Bundesrath  ist  ermächtigt,  die  Grenzen  festzustellen,  welche

à)  für  die  bei  der  Kellerbehandlung  in  den  Wein  gelangenden  Mengen
der  im  F.  3  Nr.  1  bezeichneten  Stoffe,  soweit  das  Gesetz  selbst  die
Menge  nicht  festsetzt,  sowie

b)  für  die  Herabsetzung  des  Gehalts  an  Extraktstoffen  und  Mineralbestandtheilen
  im  Falle  des  H.  3  Nr.  4

maßgebend  sein  sollen.