Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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Reichs-Gesetzblatt.

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Inhalt:  Geset,  betreffend  den  Verkehr  mit  Wein,  weinhaltigen  und  weinähnlichen  Getränken.  S.  5897.  —
Bekanntmachung,  betreffend  die  Ausführung  des  Gesetzes  über  den  Verkehr  mit  Wein  2c.  S.  s00.

 

 

 

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(Nr  2026.)  Gesetz,  betrefend  den  Verkehr  mit  Wein,  weinhaltigen  und  weinähnlichen  Ge—
tränken.  Vom  20.  April  1892.

W  Wilhelm),  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Sustimmung  de-  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:  1  .##  di

S.  1.  .
Die  nachbenannten  Stoffe,  nämlich:  5v“

lösliche  Aluminiumsalze  (Alaun  und  dergl.  ),

Baryumverbindungen,

Borsäure,

Elycerin,

Kermesbeeren,

Magnesiumverbindungen,

Salicylsäure,

unreiner  (freien  Amylalkohol  enthaltender)  Sprit,

unreiner  (nicht  technisch  reiner)  Stärkezucker,

Strontiumverbindungen,

Theerfarbstoffe.
oder  Gemische,  welche  einen  dieser  Stoffe  enthalten,  dürfen  Wein,  weinhaltigen
oder  weinähnlichen  Getränken,  welche  bestimmt  sind,  Anderen  als  Nahrungsoder
  Genußmittel  zu  dienen,  bei  oder  nach  der  Herstellung  nicht  zugesetzt  werden.

S.  2.

Vein  f  weinhaltige  und  weinähnliche  Getränke,  welchen,  den  Vorschriften
des  §.  1  zuwider,  einer  der  dort  bezeichneten  Stoffe  zugesetzt  ist,  dürfen  weder
feilgehalten,  noch  verkauft  werden.

Dasselbe  gilt  für  Rothwein,  dessen  Gehalt  an  Schwefelsäure  in  einem  Liter
Flüssigkeit  mehr  beträgt,  als  sich  in  zwei  Gramm  neutralen  schwefelsauren  Kaliums

Reichs-Gesetzbl.  1892.  92

Ausgegeben  zu  Berlin  den  2.  Mai  1802.