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Nummer
des zur Zeit des Gulden
Vertragsabschlusses giltigen allgemeinen Benennung der Gegenstände. Gold
österreichisch-ungarischen per 100 kg
Zolltarifs
Noch:
309. Waaren, nicht besonders benannte, aus unedlen Metallen,
echt vergoldet oder versilbert oder mit Gold oder Silber
belegt; auch echt vergoldete leonische Drähte und echt ver-
goldete oder versilberte leonische Gespinnste; Waaren aus
Halbedelsteinen, auch gefaßt; unechte Perlen, künstliche
Zähne, Perrückenmacherarbeiten; Arbeiten aus unechten
leonischen Gerpinnsten oder aus unechten leonischen Drähten)
Fassungen für Operngucker, Perspektive und Augengläser
(mit Ausnahme der Fassungen aus Stahl für Augen-
gläser) ————-———— 100.—
310. Waaren aus oder mit Elfenbein, Perlmutter, Schildpatt,
Bernstein, Gagat 100.—
311. Kinderspielwaaren und andere nicht besonders benannte
Waaten in Verbindung:
a) mit Seidenwaaren, Spitzen, künstlichen Blumen (Nr. 171)
zugerichteten Schmuckfeden ..... 75.—
b) mit anderen Webe- und Wirkwaaren 50.—
aus 314. Unechte leonische Gespinnste ......... . . .. 50.—
Unechtes Blattgold und Blattsilber 40.—
Die unter Nr. 309, 310, 311 und 314 genannten
Waaren, sofern sie nicht zu höher belegten Kurzwaaren
gehören oder besonders tarifirt sind.
316. Regen= und Sonnenschirme: per Stück
a) aus Seide oder Halbseide .. .. ... .. . ... —. 50
b) aus anderen Stoffen —. 25
c) aufgeputzt (mit Schleifen, Stickereien, Volants und
dergleichen —. 70
aus 318. Borsäure, roh oder krystallisirt; Schwefel, roh oder raffinirt;
Weinstein, roh oder raffinirt, citronensaurer und wein-
steinsaurer Kalk ———————————————————- frei
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