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(Nr. 2039.) Bekanntmachung, betreffend die Ausführung des Gesetzes über die Prüfung der
Läufe und Verschlüsse der Handfeuerwaffen vom 19. Mai 1891. Vom
22. Juni 1892.
Auf Grund des F. 7 des Gesetzes, betreffend die Prüfung der Läufe und Ver-
schlüsse der Handfeuerwaffen, vom 19. Mai 1891 (Reichs-Gesetzbl. S. 109) hat
der Bundesrath über das Verfahren bei der Prüfung, über das Gewicht und
die Beschaffenheit des bei der Beschußprobe zu verwendenden Pulvers und Bleies,
sowie über die Form und das Schlagen der Prüfungszeichen nachstehende Be-
stimmungen erlassen:
A. Prüfungsbestimmungen.
Ladung.
1. Die einmalige Beschußprobe der Revolver aus jedem Patronenlager der
Walze erfolgt mit der zugehörigen Gebrauchspatrone, deren Pulverladung
soweit verstärkt worden ist, als es die Länge der Patronenlager (Walze)
gestattet.
2. Bei der einmaligen Beschußprobe der Läufe von Terzerolen und deren Ver-
schlüssen beträgt die Pulverladung das Eineinhalbfache der dem Kaliber
dieser Waffen entsprechenden vorschriftsmäßigen Pulverladung (vergleiche
Ziffer 4). Die Bleiladung besteht aus dem Bebrauchsgeschoß.
3. Bei Waffen, für welche das Gesetz (§. 2) eine zweimalige Probe vorsieht,
beträgt die Pulverladung bei der ersten Probe das Dreifache, bei der End-
probe das Doppelte der Pulverladung der dem Laufkaliber entsprechenden
vorschriftsmäßigen Patrone (vergleiche Ziffer 4). Die Bleiladung besteht,
wenn die Läufe für Schrotladung bestimmt sind, aus einer Schrotladung,
deren Gewicht für die erste Probe das Doppelte, für die Endprobe das
Eineindrittelfache der Schrotladung der dem Laufkaliber entsprechenden vor-
schriftsmäßigen Patrone beträgt. Läufe mit Würgebohrung jedoch, welche
in dem engeren Theil ihrer Bohrung ganz oder zum Theil gezogen sind,
sind bei der Endprobe mit einem Bleigeschoß zu beschießen, welches im
vorderen Drittel konisch zuläuft und dessen Gewicht das Eineinhalbfache der
Schrotladung der dem Laufkaliber entsprechenden vorschriftsmäßigen Patrone
beträgt. Bei Läufen, welche für ein Einzelgeschoß bestimmt sind, besteht
die Bleiladung aus einem Cylinder, dessen Gewicht für beide Proben das
Eineindrittelfache des Geschosses der dem Laufkaliber entsprechenden vor-
schriftsmäßigen Patrone beträgt.
4. Die vorschriftsmäßigen Ladungen an Pulver und Bilei (Liffer 2 und 3)
sowie die Probeladungen ergeben sich für die einzelnen Kaliber aus den
beigegebenen Beschußtafeln.
Die Gebrauchspatrone für Revolver (Qiffer 1) sowie das Gebrauchs-
geschoß für Terzerole (Ziffer 2) hat der Einsender schriftlich anzugeben.