Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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.  Läufe  mit  Würgebohrung  sind  von  dem  Einsender  als  solche  schriftlich  zu

benennen,  andernfalls  werden  dieselben  als  cylindrisch  gebohrte  Läufe  probirt
und  gestempelt  werden.  Bei  Einsendung  aller  Läufe  zur  ersten  Beschuß—
probe  ist  von  dem  Einsender  schriftlich  anzugeben,  ob  die  Läufe  für  Schrot—
ladung  oder  für  ein  Einzelgeschoß  bestimmt  sind.

Kaliber.

Das  Kaliber  der  glatten  Läufe  mit  Würgebohrung  wird  an  einem  22  cm
vom  hinteren  Ende  der  Läufe  entfernten  Punkt,  bei  allen  anderen  Läufen
an  der  Mündung  gemessen.

Pulver.

Das  zu  den  vorgeschriebenen  Beschußproben  zu  verwendende  Bulver  ist  das
„neue  Gewehrpulver  M/71//X.  Auf  schriftlichen  Antrag  derjenigen  Personen,
welche  die  Läufe  zur  Beschußprobe  einsenden,  sollen  indessen  außer  und  nach
den  vorgeschriebenen  Proben  auch  noch  fernere  Proben  mit  jeder  anderen
Pulversorte  vorgenommen  werden,  welche  die  Einsender  der  Läufe  in  dem
bezüglichen  Gesuch  bezeichnen.  Die  dem  bezeichneten  Pulver  entsprechende
vorschriftsmäßige  Ladung  ist  hierbei  von  den  Einsendern  schriftlich  anzugeben.
lei.
Bei  den  Proben  ist  Weichschrot  im  Durchmesser  von  2/5  mm  anzuwenden,
die  Bleicylinder  aber  sollen  aus  Weichblei  (spezifisches  Gewicht  ungefähr  11),,)
gefertigt  und  im  Durchmesser  ungefähr  0)2  mm  schwächer  gehalten  sein,  als
das  bezügliche  Laufkaliber.
Pfropfen.

Die  zwischen  Pulver  und  Geschoß  beziehungsweise  Schrot  und  auf  letztere
beiden  zu  setzenden  Pfropfen  sind  aus  festem  Filz  zu  fertigen,  müssen  be—
züglich  ihres  Durchmessers  dem  Laufkaliber  entsprechen  und  dürfen  in  ihrer
Höhe  eine  Kaliberlänge  nicht  überschreiten.

Patronenhülsen  und  Gebrauchsgeschosse.
Die  Einsender  von  Läufen  mit  Verschlüssen  sind  verpflichtet,  der  Prüfungsanstalt
  auf  ihr  Verlangen  die  zum  Beschuß  erforderlichen  Patronenhülsen
mit  eingesetzter  Qündeinrichtung  (Zündhütchen,  Zündplättchen  rc.),  sowie  die
Geschosse  der  betreffenden  Gebrauchspatrone  unentgeltlich  zur  Verfügung
zu  stellen.
Prüfungszeichen.
Nach  den  einzelnen  Beschußproben  sind  folgende  Prüfungszeichen  zu  schlagen:
à)  für  die  einmalige  Beschußprobe  von  Revolvern  und  Terzerolen
als  Beschußstempel

die  Reichskrone  ("),