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rechtzeitigen Präsentation. Der Wechselverpflichtete, von welchem jene Aufforderung
ausgeht, muß die Beweislast übernehmen, wenn er die rechtzeitig geschehene
Präsentation in Abrede stellt. Gegen die Pflicht zum Ersatze der K.terkkoften
schützt jene Aufforderung nicht. -
Artikel 43.
Domizilirte Wechsel sind dem Domiziliaten, oder wenn ein solcher nicht
benannt ist, dem Bezogenen selbst an demjenigen Orte, wohin der Wcchsel
domizilirt ist, zur Zahlung zu präsentiren, und wenn die Zahlung unterbleibt,
dort zu protestiren. Wird die rechtzeitige Protesterhebung beim Domiziliaten
verabsäumt, so geht dadurch der wechselmäßige Anspru nicht nur gegen den
Aussteller und die Indossanten, sondern auch gegen den Acceptanten verloren.
Artikel 44.
Zur Erhaltung des Wechselrechts gegen den Acceptanten bedarf es, mit
Ausnahme des im Artikel 43. erwähnten Fales, weder der Präsentation am
Zahlungstage, noch der Erhebung eines Protestes.
Artikel 45.
Der Inhaber eines Mangels Zahlung protestirten Wechsels ist verpflichtet,
seinen ummittelbaren Vormann innerhalb zweier Tage nach dem Tage der Protesterhebung
von der Nichtzahlung des Wechsels schriftlich zu benachrichtigen, zu
welchem Ende es genügt, wenn das Benachrichtigungsschreiben innerhalb dieser
Frist zur Post gegeben ist. Jeder benachrichtigte Vormann muß binnen derselben,
vom Tage des empfangenen Berichts zu berechnenden Frist seinen nächsten
Vormann in gleicher Weise benachrichtigen. Der Inhaber oder Indossatar,
welcher die Benachrichtigung unterläßt oder dieselbe nicht an den unmittelbaren
Vormann ergehen läßt, wird hierdurch den sämmtlichen oder den übersprungenen
Vormännern zum Ersatze des aus der unterlassenen Benachrichtigung entstandenen
Schadens verpflichtet. Auch verliert derselbe gegen diese Personen den Anpruch
auf Zinsen und Kosten, so daß er nur die Wechselsumme zu fordern berechtigt
ist.
Artikel 46.
Kommt es auf den Nachweis der dem Vormanne rechtzeitig gegebenen
schriftlichen Benachrichtigung an, so genügt zu diesem Zwecke der durch ein Postattest
geführte Beweis daß ein Brief von dem Betheiligten an den Adressaten
an dem angegebenen Tage abgesandt ist, sofern nicht dargethan wird, daß der
angekommene Brief einen anderen Inhalt gehabt hat. Auch der gdes Empfanges
der eehaltenen schriftlichen Benachrichtigung kann durch ein Postattest nachgewicsen
werden.
Artikel 47.
Hat ein Indofsant den Wechsel ohne Hinzufügung einer Ortsbezeichnung
(Nr. 6648.) wei-