Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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rechtzeitigen  Präsentation.  Der  Wechselverpflichtete,  von  welchem  jene  Aufforderung
  ausgeht,  muß  die  Beweislast  übernehmen,  wenn  er  die  rechtzeitig  geschehene
Präsentation  in  Abrede  stellt.  Gegen  die  Pflicht  zum  Ersatze  der  K.terkkoften
schützt  jene  Aufforderung  nicht.  -

Artikel  43.

Domizilirte  Wechsel  sind  dem  Domiziliaten,  oder  wenn  ein  solcher  nicht
benannt  ist,  dem  Bezogenen  selbst  an  demjenigen  Orte,  wohin  der  Wcchsel
domizilirt  ist,  zur  Zahlung  zu  präsentiren,  und  wenn  die  Zahlung  unterbleibt,
dort  zu  protestiren.  Wird  die  rechtzeitige  Protesterhebung  beim  Domiziliaten
verabsäumt,  so  geht  dadurch  der  wechselmäßige  Anspru  nicht  nur  gegen  den
Aussteller  und  die  Indossanten,  sondern  auch  gegen  den  Acceptanten  verloren.

Artikel  44.

Zur  Erhaltung  des  Wechselrechts  gegen  den  Acceptanten  bedarf  es,  mit
Ausnahme  des  im  Artikel  43.  erwähnten  Fales,  weder  der  Präsentation  am
Zahlungstage,  noch  der  Erhebung  eines  Protestes.

Artikel  45.

Der  Inhaber  eines  Mangels  Zahlung  protestirten  Wechsels  ist  verpflichtet,
seinen  ummittelbaren  Vormann  innerhalb  zweier  Tage  nach  dem  Tage  der  Protesterhebung
  von  der  Nichtzahlung  des  Wechsels  schriftlich  zu  benachrichtigen,  zu
welchem  Ende  es  genügt,  wenn  das  Benachrichtigungsschreiben  innerhalb  dieser
Frist  zur  Post  gegeben  ist.  Jeder  benachrichtigte  Vormann  muß  binnen  derselben,
  vom  Tage  des  empfangenen  Berichts  zu  berechnenden  Frist  seinen  nächsten
Vormann  in  gleicher  Weise  benachrichtigen.  Der  Inhaber  oder  Indossatar,
welcher  die  Benachrichtigung  unterläßt  oder  dieselbe  nicht  an  den  unmittelbaren
Vormann  ergehen  läßt,  wird  hierdurch  den  sämmtlichen  oder  den  übersprungenen
Vormännern  zum  Ersatze  des  aus  der  unterlassenen  Benachrichtigung  entstandenen
Schadens  verpflichtet.  Auch  verliert  derselbe  gegen  diese  Personen  den  Anpruch
auf  Zinsen  und  Kosten,  so  daß  er  nur  die  Wechselsumme  zu  fordern  berechtigt
  ist.

Artikel  46.

Kommt  es  auf  den  Nachweis  der  dem  Vormanne  rechtzeitig  gegebenen
schriftlichen  Benachrichtigung  an,  so  genügt  zu  diesem  Zwecke  der  durch  ein  Postattest
  geführte  Beweis  daß  ein  Brief  von  dem  Betheiligten  an  den  Adressaten
an  dem  angegebenen  Tage  abgesandt  ist,  sofern  nicht  dargethan  wird,  daß  der
angekommene  Brief  einen  anderen  Inhalt  gehabt  hat.  Auch  der  gdes  Empfanges
der  eehaltenen  schriftlichen  Benachrichtigung  kann  durch  ein  Postattest  nachgewicsen
werden.

Artikel  47.

Hat  ein  Indofsant  den  Wechsel  ohne  Hinzufügung  einer  Ortsbezeichnung
(Nr.  6648.)  wei-