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Reichs-Gesetzblatt
35.
Juhalt: Bekanntmachung, betreffend die Anwendung der vertragsmäßig bestehenden Zollsätze auf rumänische
Erzeugnisse. S. 689.
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(Nr. 2042.) Bekanntmachung, betreffend die Anwendung der vertragsmäßig für die Nummern Ha,
ba, bs, b), be, c, de) e (Mais) und f (gemalzte Gerste) des deutschen
Zolltarifs bestehenden Zollsätze auf die rumänischen Erzeugnisse. Vom
2. Juli 1892.
A Grund des Gesetzes, betreffend die Anwendung der für die Einfuhr nach
Deutschland vertragsmäßig bestehenden Zollbefreiungen und Zollermäßigungen
gegenüber den nicht meistbegünstigten Staaten, vom 30. Januar 1892 (Reichs-Gesetzbl.
S. 300) hat der Bundesrath beschlossen, daß für die Zeit vom 4. Juli
bis einschließlich 30. November d. J. die vertragsmäßig für die Nummern a,
ba, b, by, be, c, dæ, e (Mais) und t (gemalzte Gerste) des deutschen Zolltarifs
bestehenden Zollsätze den betreffenden rumänischen Erzeugnissen bei der Einfuhr
in das deutsche Zollgebiet zugestanden werden.
Berlin, den 2. Juli 1892.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
von Boetticher.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Reichs= Gesetzbl. 1892. 109
Ausgegeben zu Berlin den 4. Juli 1892.