Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

—  689  —

Reichs-Gesetzblatt

35.

Juhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Anwendung  der  vertragsmäßig  bestehenden  Zollsätze  auf  rumänische
Erzeugnisse.  S.  689.

 

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(Nr.  2042.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Anwendung  der  vertragsmäßig  für  die  Nummern  Ha,
ba,  bs,  b),  be,  c,  de)  e  (Mais)  und  f  (gemalzte  Gerste)  des  deutschen
Zolltarifs  bestehenden  Zollsätze  auf  die  rumänischen  Erzeugnisse.  Vom
2.  Juli  1892.

A  Grund  des  Gesetzes,  betreffend  die  Anwendung  der  für  die  Einfuhr  nach
Deutschland  vertragsmäßig  bestehenden  Zollbefreiungen  und  Zollermäßigungen
gegenüber  den  nicht  meistbegünstigten  Staaten,  vom  30.  Januar  1892  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  300)  hat  der  Bundesrath  beschlossen,  daß  für  die  Zeit  vom  4.  Juli
bis  einschließlich  30.  November  d.  J.  die  vertragsmäßig  für  die  Nummern  a,
ba,  b,  by,  be,  c,  dæ,  e  (Mais)  und  t  (gemalzte  Gerste)  des  deutschen  Zolltarifs
  bestehenden  Zollsätze  den  betreffenden  rumänischen  Erzeugnissen  bei  der  Einfuhr
  in  das  deutsche  Zollgebiet  zugestanden  werden.

Berlin,  den  2.  Juli  1892.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
von  Boetticher.

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Reichs=  Gesetzbl.  1892.  109

 

Ausgegeben  zu  Berlin  den  4.  Juli  1892.