10.
11.
13.
14.
15.
16.
17.
18.
18.
19.
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von Personenwagen und über gefundene Sachen, des jeweiligen Fahrplans
der eigenen Bahn und der Anschlüsse der Nachbarbahnen, der Bestim-
mungen über das Verhalten bei Unglücksfällen, sowie Fertigkeit im Gebrauch
der Hülfssignale,
Kenntniß der Dienstanweisungen für Zugführer, Packmeister, Lokomotiv=
führer und der für den Fahrdienst erlassenen Vorschriften, soweit dieselben
ihren Dienstkreis berühren,
sechsmonatliche Probezeit im Schaffnerdienste, unter Einrechnung einer
etwaigen Beschäftigung im Bremserdienste und in einer Wagenwerkstätte bis
zu höchstens drei Monaten.
VI.
Packmeister:
außer den unter IIIa 1 bis 5 und V 6 bis 10 bezeichneten Erfordernissen:
11.
12.
Rechnen mit Brüchen einschließlich der Dezimalbrüche,
Kenntniß der auf den Dienst des Packmeisters bezüglichen Bestimmungen
der Dienstanweisungen für die Fahrkartenausgabe, Gepäck= und Güter-
abfertigung, sowie der bezüglichen Bestimmungen für Lademeister,
Kenntniß der Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen Deutschlands
beziehungsweise der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands,
sowie der Verkehrsordnung für die Eisenbahnen Deutschlands, soweit die-
selben den Dienstkreis eines Packmeisters und eines Zugführers berühren,
Kenntniß der Bestimmungen über Beförderung der Dienstschriften und des
Dienstguts, insbesondere auch der dienstlichen Geld- und Werthsendungen,
Kenntniß der Vorschriften über die Benutzung der Wagen und deren
Zubehör, «
KenntnißderBestimmungendesEisenbahn-ZollrcgulativssowiederBors
schriften über die zollsichere Einrichtung der Eisenbahnwagen im inter-
nationalen Verkehr, soweit diese Festsetzungen die Beschaffenheit der Betriebs-
mittel, den amtlichen Verschluß und die Behandlung der Begleitpapiere
betreffen,
Kenntniß der in den direkten Verkehren der betreffenden Bahn in Bezug
auf den Packmeisterdienst erlassenen Vorschriften,
sechsmonatliche Probezeit nach erlangter Befähigung zum Schaffner.
VII.
Zugführer:
außer den unter IIIa 1 bis 5, V 6 bis 10 und VI 11 bis 17 bezeichneten
Erfordernissen:
Allgemeine Kenntniß der Organisation der betreffenden Eisenbahnverwaltung,
Kenntniß der Einrichtung und Handhabung der Läutewerke und der Hülfs-
signalvorrichtungen,