Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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Kenntniß der Vorschriften über Führung der Fahrberichte, 
Kenntniß der Bestimmungen über die telegraphischen Zugmeldungen und 
über die Handhabung des elektrischen Telegraphen, 
.Kenntniß der Dienstanweisungen für Stationsvorsteher, Lokomotivführer und 
Heizer, soweit sie den Zugdienst betreffen, 
sechsmonatliche Probezeit nach dargelegter Befähigung zum Packmeister. 
VIII. 
Gahnwärter und Haltepunktwärter. 
a. Bahnwärter: 
Rechnen in den vier Grundarten mit benannten Lahlen, 
.Kenntniß aller bei der Bahnunterhaltung und insbesondere beim Verlegen 
und bei der Unterhaltung des Oberbaues vorkommenden Arbeiten, sowie der 
dazu erforderlichen Materialien, Werkzeuge und Geräthe nach deren Be- 
schaffenheit und Verwendung, 
.Kenntniß der verschiedenen, bei der betreffenden Bahn vorkommenden Arten 
der Schranken und deren Bedienung, sowie der für das Ueberschreiten der 
Wegeübergänge bestehenden Vorschriften, 
Kenntniß der Vorschriften über Benutzung der verschiedenen Arten von Drai- 
sinen, Bahnmeisterwagen und sonstigen Arbeitswagen auf den Gleisen, 
. Kenntniß des Zweckes und der Bedienung der Signalvorrichtungen und der 
Handhabung der Läutewerke, sowie der Bestimmungen über Beaufsichtigung 
und Unterhaltung der Telegraphenleitungen, 
Kenntniß der Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen Deutschlands be- 
ziehungsweise der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands, soweit 
dieselben ihren Dienstkreis berühren, sowie der Signalordnung für die Eisen- 
bahnen Deutschlands nebst den für die betreffende Bahn erlassenen Aus- 
führungsbestimmungen, ferner der Anweisung über das Verhalten bei Un- 
fällen und der Bestimmungen über gefundene Sachen, 
Kenntniß der Dienstanweisung für Weichensteller und Bahnwärter, 
. eine Probezeit, und zwar: 
a) entweder durch dreimonatliche Beschäftigung bei der Unterhaltung und 
Erneuerung des Oberbaues und dreimonatliche Beschäftigung im Bahn- 
bewachungs= und Signaldienste einer im Betriebe befindlichen Bahn, 
b) oder neunmonatliche Beschäftigung beim Eisenbahnneubau, sofern der 
Dienstanfänger hierbei mit sämmtlichen zur Herstellung des Oberbaues 
und der Weichen erforderlichen Arbeiten sich vertraut gemacht hat, auch 
während dieser Zeit etwa drei Monate bei dem für Arbeitszüge ein- 
gerichteten Bahnbewachungs= und Signaldienste thätig gewesen ist.
	        
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