10.
10.
11.
12.
13.
14.
15.
— 728 —
b. Haltepunktwärter:
außer den unter VIIIa bezeichneten Erfordernissen:
. Fähigkeit, über einen dienstlichen Vorgang eine verständliche schriftliche An-
zeige zu erstatten,
Kenntniß der Bestimmungen der Verkehrsordnung für die Eisenbahnen
Deutschlands und der für den Fahrdienst erlassenen Bestimmungen, soweit
dieselben ihren Dienstkreis berühren.
IXX.
wWeichensteller und Haltestellenaufseher.
a. Weichensteller:
außer den unter VIIIa 1 bis 7 bezeichneten Erfordernissen:
4Kenntniß der verschiedenen bei der betreffenden Bahn vorkommenden Arten
von Weichen hinsichtlich ihrer wesentlichen Einrichtung, ihres Zweckes und
ihrer Bedienung, sowie der damit verbundenen Signalvorrichtungen,
Kenntniß des Zweckes und der Bedienung der Drehscheiben, Schiebebühnen,
Centesimalwaagen und Wasserkrahne,
Kenntniß der Vorschriften über den Rangirdienst,
Kenntniß der Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen Deutschlands be-
ziehungsweise der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands,
soweit dieselben ihren Dienstkreis berühren,
die unter VIIIa 8 a und b vorgeschriebene Probezeit mit der Maßgabe, daß
an Stelle der dreimonatlichen Beschäftigung im Bahnbewachungs= und
Signaldienste eine dreimonatliche Beschäftigung im Weichensteller-, Bahn-
bewachungs= und Signaldienste tritt.
b. Haltestellenaufseher:
außer den unter IXaa bezeichneten Erfordernissen:
Fähigkeit, über einen dienstlichen Vorgang eine verständliche schriftliche An-
zeige zu erstatten,
Fertigkeit im Telegraphiren und Kenntniß der Vorschriften über die Be-
handlung der telegraphischen Apparate und Leitungen, sowie über den dienst-
lichen Gebrauch derselben,
Kenntniß der für die Verwaltung einer Haltestelle in Betracht kommenden
Bestimmungen aus der Verkehrsordnung für die Eisenbahnen Deutschlands,
den Vorschriften für die Fahrkartenausgabe und die Gepäck- und Güter-
abfertigung, der Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen Deutschlands
beziehungsweise der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands,
Kenntniß der Signalordnung für die Eisenbahnen Deutschlands nebst den
für die betreffende Bahn erlassenen Ausführungsbestimmungen, sowie der