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der Betriebsmittel, sowie der für die Unterhaltung und Wiederherstellung
des Oberbaues erforderlichen Geräthschaften, Werkzeuge und Arbeiten,
2 einjährige Beschäftigung im Stationsdienste.
XII.
Stationsvorsteher:
Kenntniß der Einrichtungen des Verbands= und Tarifwesens der eigenen
Bahn und der betheiligten Nachbarbahnen, sowie des Verhältnisses der
Eisenbahn zur Post= und Telegraphenverwaltung,
Kenntniß der Bestimmungen der Militär-Eisenbahn-Ordnung, soweit die-
selben ihren Dienstkreis berühren,
zweijähriger Dienst in der unter XI bezeichneten Stellung.
XIII.
Lokomotivführer.
Fähigkeit, einen Vorgang aus dem Oienstkreise des Lokomotivführers
schriftlich in angemessener Form darzustellen,
Rechnen in, den vier Grundarten, sowie mit gewöhnlichen und Dezimal-
brüchen,
. allgemeine Kenntniß der Eigenschaften und der Behandlung der beim
Maschinenbau und im Betriebe zur Verwendung kommenden Materialien,
allgemeine Kenntniß der einfachen physikalischen Gesetze, namentlich über den
Wasserdampf und dessen Wirkungen,
Kenntniß der Lokomotive und ihrer einzelnen Theile, sowie
der Behandlung der Lokomotive während der Fahrt und im kalten Zustande,
Kenntniß der Einrichtung und Handhabung der auf der betreffenden Bahn
vorkommenden durchgehenden Bremsen,
Kenntniß der Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen Deutschlands be-
ziehungsweise der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands, sowie
der Vorschriften über den Rangirdienst, der Signalordnung für die Eisen-
bahnen Deutschlands und der zur Ausführung derselben auf der betreffenden
Bahn erlassenen Bestimmungen, der Dienstanweisungen für Lokomotivführer
und Heizer und derjenigen für Stationsvorsteher, Weichensteller, Bahnwärter,
Zugführer und Wagenwärter, soweit sie den Dienstkreis eines Lokomotiv=
führers berühren,
Kenntniß der zu befahrenden Strecken,
10.
einjährige Beschäftigung als Handwerker in einer mechanischen Werkstatt
und einjährige Lehrzeit im Lokomotivdienste. In Bezug auf Techniker,
welche sich dem höheren Maschinenfach widmen, bleibt die Festsetzung dieser
Zeiträume den einzelnen Bundesregierungen vorbehalten.
Reichs Gesetzbl. 1892. 115