1.
0
— 732 —
C. Schlußbestimmungen.
Wenn bei einzelnen Bahnen die Benennung einer Beamtenklasse von der
unter I bis XIII — als zur Zeit meistentheils üblich — abweicht, so ist
für die Anwendung der Befähigungsvorschriften nicht die Benennung, sondern
die wirkliche Dienstverrichtung maßgebend.
Beamte, welchen die Dienstverrichtungen verschiedener Klassen zugleich
übertragen sind, haben, auch wenn dieses Verhältniß durch die äußere Be-
zeichnung nicht ausgedrückt ist, die Erfordernisse für sämmtliche in ihrer
Person vereinigten Dienste nachzuweisen.
. Unter Probezeit im Sinne obiger Bestimmungen ist die Zeit der praktischen
Ausbildung und Vorbereitung unter Ueberwachung eines mit dem betreffenden
Dienste vertrauten Beamten zu verstehen.
Auf die Offiziere und Mannschaften der militärischen Formationen
für Eisenbahnzwecke finden die Bestimmungen unter I bis XII über die
Dauer der Pvrobezeiten keine Anwendung.
Den einzelnen Verwaltungen bleibt — unbeschadet der Vorschriften über
eine vorgängige Probezeit oder praktische Beschäftigung — hinsichtlich der
unter I bis XII aufgeführten Beamten überlassen, in welcher Form sie sich
die Ueberzeugung von dem Vorhandensein der vorgeschriebenen Befähigung
verschaffen wollen; es kann dies je nach Umständen, entweder durch Zeug-
nisse oder durch schriftliche und mündliche Prüfungen, oder durch Beobachtung
der praktischen Leistungen von Seiten eines vorgesetzten Beamten geschehen.
Bezüglich der Lokomotivführer ist die Ablegung einer Prüfung vor einem
höheren maschinentechnischen und einem betriebstechnischen Beamten, ver-
bunden mit Probefahrten unter Aufsicht eines Beamten der ersteren Gattung,
erforderlich.
Diese Bestimmungen treten mit dem 1. Januar 1893 in Kraft.
Dieselben werden durch das Reichs-Gesetzblatt veröffentlicht.
Der Landes-Aufsichtsbehörde bleibt vorbehalten, bei der Anstellung
wie bei dem Aufrücken der Beamten dieselben mit Rücksicht auf besondere
Verhältnisse von einzelnen Erfordernissen zu entbinden.
Die Landes-Aufsichtsbehörden sind ermächtigt, auf Nebeneisenbahnen
für einzelne Stationen und Bahnstrecken mit einfachen Verkehrs= und Be-
triebsverhältnissen eine Abweichung von den vorstehenden Bestimmungen über
die Befähigung von Eisenbahnbetriebsbeamten dahin zuzulassen, daß Bahn-
polizeibeamte der einen Klasse durch geeignete Beamte einer anderen Klasse
aushülfsweise vertreten werden, auch wenn letztere die formelle Befähigung
dazu nicht besitzen.
Berlin, den 5. Juli 1892.
Der Reichskanzler.
Graf von Caprivi.
— 4 —.#tE —