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S. 31.
Zugvorrichtung.
(1) Die Zugvorrichtung der Fahrzeuge muß so eingerichtet sein, daß die
Länge, um welche sie gegen die Kopfschwelle hervorgezogen werden kann, mindestens
50 Millimeter und höchstens 150 Millimeter beträgt.
(2) Die Angriffsfläche des nicht angezogenen Zughakens soll von der Stoß-
fläche der nicht zusammengedrückten Buffer nicht weniger als 345 Millimeter und
nicht mehr als 395 Millimeter entfernt sein.
G. 32.
Buffer.
u) Die Entfernung der Buffer an den Kopfseiten der Wagen soll von
Mitte zu Mitte 1/750 Meter betragen. Der Abstand der vorderen Bufferfläche
von der Kopfschwelle des Wagens ist bei völlig zusammengedrückten Buffern
mindestens zu 370 Millimeter anzunehmen.
(2) Vom Fahrzeuge aus gesehen muß die Stoßfläche des linken Buffers
eben, die des rechten gewölbt sein. Die Höhe dieser Wölbung soll 25 Millimeter,
der Durchmesser der Bufferscheiben mindestens 340 Millimeter betragen.
(s) Der freie Raum zwischen allen vor der Kopfschwelle vorspringenden
Theilen und den vorderen Bufferflächen muß bei vollständig zusammengedrückten
Buffern eine Breite von mindestens je 400 Millimeter zu beiden Seiten des Zug-
hakens, eine Höhe von mindestens 2/000 Meter über Schienenoberkante und eine
Tiefe von 300 Millimeter, in der Längsachse der Wagen gemessen, besitzen.
Alle außerhalb dieses Raumes liegenden vorspringenden Theile der Bremsersitze,
Bremshäuser, Geländer der Uebergangsbrücken u. s. w., mit Ausnahme der Lauf-
bretter, müssen hinter der Stirnfläche der völlig zusammengedrückten Buffer
mindestens 40 Millimeter zurückstehen.
(4) Die Enden der Laufbretter an den Langseiten der Wagen sollen hinter
der Stirnfläche der nicht zusammengedrückten Buffer 300 Millimeter zurückstehen.
E. 33.
Kuppelung.
Sämmtliche Wagen, mit Ausnahme der nur in Arbeitszügen laufenden,
müssen mit Schraubenkuppelungen versehen sein.
*2
Radreifen.
. Die Breite der Radreifen soll nicht weniger als 130 Millimeter und nicht
über 150 Millimeter betragen.