Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

—  757  —

g.  35.
Stellung  der  Räder.

(1)  Die  Räder  jeder  Achse  der  Fahrzeuge  müssen  in  unverrückbarer  Lage
gegen  einander  festgestellt  sein.

(2)  Sämmtliche  Räder  müssen  Spurkränze  haben,  deren  Höhe  über  den
mittleren,  750  Millimeter  von  der  Mitte  der  Achse  entfernt  anzunehmenden  Lauf—
kreisen  der  Räder  nicht  weniger  als  25  Millimeter  betragen  darf.

(3)  Der  lichte  Abstand  zwischen  den  Radreifen  soll  mindestens  1,357  Meter
und  höchstens  1,363  Meter  betragen.

(4)  Bis  zur  Höhe  von  100  Millimeter  über  Schienenoberkante  darf  kein
Theil  über  die  innere  Seitenfläche  des  Radreifens  hervorragen.

g.  36.
Spielraum  für  die  Spurkränze.

(1)  Der  Spielraum  für  die  Spurkränze  (nach  der  Gesammtverschiebung  der
Achse  an  dieser  gemessen)  darf  bei  der  Spurweite  von  1/435  Meter  nicht  unter
10  Millimeter  und  auch  bei  der  größten  zulässigen  Abnutzung  der  Spurkränze
nicht  über  25  Millimeter  betragen.  Demgemäß  soll  —  entsprechend  der  Anlage
  D  —  die  Entfernung  von  Außenkante  zu  Außenkante  der  Spurkränze,
gemessen  10  Millimeter  außerhalb  der  Lauffläche  der  beiden  Radreifen  bei
1,5000  Meter  Entfernung  der  Laufkreise,  nicht  unter  1//4110  Meter  und  nicht  über
1/425  Meter  betragen.

(2)  Bei  den  Mittelrädern  sechs=  und  mehrrädriger  Lokomotiven  ist  jedoch  ein
Gesammtspielraum  (bei  übrigens  gleichem  lichten  Abstande  zwischen  den  Radreifen)
bis  40  Millimeter  zulässig.

S.  37.
Raddurchmesser.

C)  Der  Raddurchmesser  der  Tender  und  Wagen  mit  Ausschluß  der  Radreifenstärke
  soll  mindestens  800  Millimeter  betragen.

(2)  Der  Durchmesser  der  Treibräder  der  Lokomotiven  bei  neuem  Zustande
der  Radreifen  im  Laufkreis  gemessen  (F.  35  (2)  soll  so  groß  sein,  daß  nachstehende
Kolbengeschwindigkeiten  und  Umdrehungszahlen  bei  Anwendung  der  größten  zulässigen
  Fahrgeschwindigkeit  nicht  überschritten  werden.

 

 

Lokomotiven
mit  ungekuppel-  mit  mit
ten  oder  2  gekuppelten

  3  gekuppelten  4  gekuppelten
Treibachsen.  Treibachsen.  Treibachsen.

 

Kolbengeschwindigkeit  in  Meter  in  der

 

 

 

Minute  ..  ..  ....  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  325  250  200
Umdrehungszahl  der  Treibachsen  in  der
Minute  ..  .  .  .......  ...  ..  ..  .  ...  260  200  160

118“