Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

— 758 — 
(3) Größere Kolbengeschwindigkeiten und Umdrehungszahlen der Treibräder 
in der Minute, als die im Absatz (2) dieses Paragraphen aufgeführten, können 
mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde bei solchen Lokomotiven Anwendung finden, 
durch deren Bauart oder Kuppelung mit dem Tender die Schädlichkeit der stören- 
den Bewegungen wesentlich herabgemindert ist. 
E. 38. 
Achsstärke. 
(1) Bei Güterwagen= und Tenderachsen von gutem Flußstahl, bei denen 
die Entfernung der Achsschenkelmitten nicht über 2/000 Meter beträgt, sind für 
das Verhältniß ihrer Stärke und der zulässigen Gesammtbelastung nachstehende 
Zahlenreihen als maßgebend anzusehen: 
  
  
  
Durchmesser der Des Achsschenkels Größte zulässige 
Achse in der Nabe Durchmesser Länge Gesammtbelastung 
mindestens mindestens höchstens einer Achse 
Millimeter. Millimeter. Millimeter. Kilogramm. 
100 62 150 4 300 
105 66 156 « 5000 
110 70 162 5 800 
115 74 166 6 600 
120 78 170 7500 
125 82 174 8500 
130 86 178 9600 
135 90 182 10 700 
140 94 185 12 000 
145 98 188 13200 
  
  
  
6 (2) Bei Anwendung von Schweißeisen sind die Belastungen um 16 vom 
undert zu verringern. 
(s) Werden größere Schenkellängen angewendet, so sind auch die Durch- 
messer entsprechend zu vergrößern. 
(4) Bei den Achsen der Personen-, Post= und Gepäckwagen soll die Stärke 
in der Nabe nicht unter 115 Millimeter und die größte zulässige Gesammtbelastung 
um 20 vom Hundert geringer sein, als die betreffende Zahlenreihe im Absatz (1) 
dieses Paragraphen angiebt. 
(6) Wagen-= und Tenderachsen dürfen keine Absätze an den Naben haben, 
überhaupt sind an den Achsen und Achsschenkeln alle scharfen Absätze zu ver- 
meiden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.