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(3) Größere Kolbengeschwindigkeiten und Umdrehungszahlen der Treibräder
in der Minute, als die im Absatz (2) dieses Paragraphen aufgeführten, können
mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde bei solchen Lokomotiven Anwendung finden,
durch deren Bauart oder Kuppelung mit dem Tender die Schädlichkeit der stören-
den Bewegungen wesentlich herabgemindert ist.
E. 38.
Achsstärke.
(1) Bei Güterwagen= und Tenderachsen von gutem Flußstahl, bei denen
die Entfernung der Achsschenkelmitten nicht über 2/000 Meter beträgt, sind für
das Verhältniß ihrer Stärke und der zulässigen Gesammtbelastung nachstehende
Zahlenreihen als maßgebend anzusehen:
Durchmesser der Des Achsschenkels Größte zulässige
Achse in der Nabe Durchmesser Länge Gesammtbelastung
mindestens mindestens höchstens einer Achse
Millimeter. Millimeter. Millimeter. Kilogramm.
100 62 150 4 300
105 66 156 « 5000
110 70 162 5 800
115 74 166 6 600
120 78 170 7500
125 82 174 8500
130 86 178 9600
135 90 182 10 700
140 94 185 12 000
145 98 188 13200
6 (2) Bei Anwendung von Schweißeisen sind die Belastungen um 16 vom
undert zu verringern.
(s) Werden größere Schenkellängen angewendet, so sind auch die Durch-
messer entsprechend zu vergrößern.
(4) Bei den Achsen der Personen-, Post= und Gepäckwagen soll die Stärke
in der Nabe nicht unter 115 Millimeter und die größte zulässige Gesammtbelastung
um 20 vom Hundert geringer sein, als die betreffende Zahlenreihe im Absatz (1)
dieses Paragraphen angiebt.
(6) Wagen-= und Tenderachsen dürfen keine Absätze an den Naben haben,
überhaupt sind an den Achsen und Achsschenkeln alle scharfen Absätze zu ver-
meiden.