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III.
Schlußbestimmungen.
F. 39.
() Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem 1. Januar 1893 in Kraft.
(2) Dieselben werden durch das Reichs-Gesetzblatt veröffentlicht.
(3) Sie finden Anwendung auf die Vollspurbahnen, und zwar:
à) in ihrem Abschnitt I
1. auf alle Haupteisenbahnen, welche nach diesem Zeitpunkt in
2.
Angriff genommen werden;
auch auf die derzeit bereits im Bau oder Betriebe befindlichen
Haupteisenbahnen, sofern die betreffenden baulichen Anlagen
oder Einrichtungen nach dem 1. Januar 1893 einem umfassen-
deren Umbau unterworfen werden;
b) in ihrem Abschnitt II
J.
2.
auf diejenigen Betriebsmittel der Haupteisenbahnen, welche nach
diesem Zeitpunkt neu beschafft werden;
auf diejenigen alsdann bereits vorhandenen oder bestellten
Betriebsmittel der Haupteisenbahnen, welche nach dem
1. Januar 1893 eine vollständige Umänderung erleiden;
aufdiejenigen Betriebsmittel der Nebeneisenbahnen, welche auf
die Haupteisenbahnen übergehen oder in Züge, welche mit einer
Geschwindigkeit von mehr als 30 Kilometer in der Stunde
laufen, eingestellt werden.
(4) Als Haupteisenbahnen sind alle dem öffentlichen Verkehr dienenden
Bahnstrecken mit Ausnahme derjenigen anzusehen, für welche nach der Ent-
schließung der zuständigen Landes-Aufsichtsbehörde mit Zustimmung des Reichs-
Eisenbahn-Amts die Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands maß-
gebend ist.
(3) Ausnahmen können in Rücksicht auf besondere Verhältnisse von der
Landes-Aufsichtsbehörde unter Zustimmung des Reichs-Eisenbahn-Amts be-
willigt werden.
Berlin, den 5. Juli 1892.
Der Reichskanzler.
Graf von Caprivi.