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KG. 4.
Spurerweiterung.
In Krümmungen darf die Spurerweiterung bei Vollspurbahnen das Maaß
von 35 Millimeter nicht überschreiten.
S. 5.
Fahrbarer Zustand der Bahn.
(1) Die Bahn ist fortwährend in einem solchen baulichen Zustande zu
halten, daß jede Strecke, soweit sie sich nicht in Ausbesserung befindet, ohne Gefahr
mit der von der Aufsichtsbehörde für die betreffende Strecke festgesetzten größten
Geschwindigkeit (§. 27) befahren werden kann.
(2) Babhnstrecken, auf welchen zeitweise die sonst für dieselben zulässige
Fahrgeschwindigkeit ermäßigt werden muß, sind durch Signale als solche zu kenn-
zeichnen und unfahrbare Strecken, auch wenn kein Zug erwartet wird, durch
Signale abzuschließen.
S. 6.
Umgrenzung des lichten Raumes.
) Sämmtliche Gleise mit voller Spurweite, auf denen Lüge bewegt
werden, sind von baulichen Anlagen und lagernden Gegenständen mindestens bis
zu derjenigen Umgrenzung des lichten Raumes frei zu halten, welche für die freie
Bahn, sowie innerhalb der Stationen für die Ein= und Ausfahrtsgleise der Züge
mit Personenbeförderung auf Anlage A, für die sonstigen Gleise der Stationen
auf Anlage B dargestellt ist. Dabei ist in Krümmungen auf die Spurerweiterung
und die Ueberhöhung der äußeren Schiene Rücksicht zu nehmen.
(2) Abweichungen von dieser Umgrenzung, welche bereits vor Bekantmachung
dieser Vorschriften bestanden haben, können mit Zustimmung des Reichs-Eisen-
bahn-Amts auch ferner beibehalten werden.
(3) JInwieweit bei Ladegleisen der Vollspurbahnen Einschränkungen dieser
Umgrenzung zulässig sind, bestimmt in jedem Einzelfalle die Aufsichtsbehörde.
(% Be Neubauten ist die Umgrenzung des von baulichen Anlagen frei
zu haltenden lichten Raumes in dem unteren Theile bis zu den auf den An-
lagen C und D dargestellten Umrißlinien auszudehnen.
(5) Bei vollspurigen Gleisen müssen die bis zu 50 Millimeter über Schienen-
oberkante hervortretenden unbeweglichen Gegenstände außerhalb des Gleises im
Allgemeinen mindestens 150 Millimeter von der Innenkante des Schienenkopfes
entfernt bleiben; bei unveränderlichem Abstande derselben von der Fahrschiene
darf dies Maaß auf 135 Millimeter eingeschränkt werden. Innerhalb des Gleises
muß ihr Abstand von der Innenkante des Schienenkopfes mindestens 67 Milli-
meter betragen, jedoch kann dieser Abstand bei Zwangsschienen nach dem mittleren
Theile hin allmälig bis auf 41 Millimeter eingeschränkt werden. In gekrümmten
Strecken mit Spurerweiterung muß der Abstand der innerhalb des Gleises her-
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