Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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(D Bei der hiternach auszuführenden Berechnung der Zahl der zu bremsenden 
Wagenachsen ist Folgendes zu beachten: 
a) Für Fahrgeschwindigkeiten und Neigungen, welche zwischen den in 
dem Verzeichnisse aufgeführten liegen, gilt jedesmal die größte der 
dabei in Frage kommenden Bremszahlen. 
b) Die Anzahl der zu bremsenden Wagenachsen ist für die stärkste, auf 
der fraglichen Strecke vorkommende Bahnneigung (Steigung oder 
Gefälle), welche sich ununterbrochen auf eine Länge von 1000 Meter 
oder darüber erstreckt, zu bestimmen. Erreicht die stärkste vorkommende 
Neigung an keiner Stelle die Länge von 1000 Meter, so ist die 
gerade Verbindungslinie zwischen denjenigen zwei Punkten des Längen- 
schnitts, welche bei 1000 Meter Entfernung den größten Höhen- 
unterschied zeigen, als stärkstgeneigte Strecke anzusehen. 
Jc) Als maßgebende Fahrgeschwindigkeit ist diejenige anzunehmen, welche 
der Zug auf der betreffenden Strecke höchstens erreichen darf. 
d) Sowohl bei Zählung der vorhandenen Wagenachsen als auch bei 
Feststellung der erforderlichen Bremsachsen ist eine unbeladene Güter- 
wagenachse als halbe Achse zu rechnen. Die Achsen von Personen-, 
Post- und Gepäckwagen sind stets voll in Ansatz zu bringen. 
e) Der bei der Berechnung der erforderlichen Anzahl der zu bremsenden 
Wagenachsen sich etwa ergebende überschießende Bruchtheil ist stets 
als ein Ganzes zu rechnen. 
(s) Für Bahnstrecken, welche stärkere Neigungen als 40% (1:25) haben, 
sind für das Bremsen der Züge von der Landes-Aufsichtsbehörde besondere Vor- 
schriften zu erlassen. 
(4) Für Züge und Wagen, welche auf längeren Strecken ausschließlich durch 
die Schwerkraft oder mit Hülfe stehender Maschinen sich bewegen, werden die 
erforderlichen Sicherheitsvorschriften von der Landes-Aufsichtsbehörde erlassen. Das 
Gleiche gilt auch für Bahnen von außergewöhnlicher Bauart. 
(s) Den Stationsvorstehern sowie den Lokomotiv= und Zugführern ist be- 
kannt zu geben, der wievielte Theil der Wagenachsen auf jeder Strecke bei den 
vorgeschriebenen Fahrgeschwindigkeiten muß gebremst werden können. 
|. 25. 
Bildung der Züge. 
Bei Bildung der Züge ist darauf zu achten, daß die Wagen gehörig zu- 
sammengekuppelt sind, die Belastung in den einzelnen Wagen thunlichst gleich- 
mäßig vertheilt ist, die nöthigen Signalvorrichtungen angebracht und die nach 
§. 24 erforderlichen Bremsen bedient und thunlichst gleichmäßig im Zuge ver- 
theilt sind. «
	        
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