Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1813. (4)

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Statt  finden,  diese  zwar  nach  aller  Strenge,  wie  bei  den  übrigen
Kompagnien  und  Eskadronen,  bestraft  werden,  jedoch  ohne  in  der  äußern
  Behandlung  die  billige  Rücksicht  auf  die  Verhältnisse  dieser  Klasse
von  Kriegern,  zu  verletzen.

60)  Alle  Individuen  der  Jägerdetaschements  sollen,  ohne  Rücksicht  auf  Stand
und  Herkunft  zu  nehmen,  auf  eine  gleiche  Art  behandelt  werden.

7)  Es  ist  die  Absicht  Sr.  Majestät,  daß  die  Jägerdetaschements  so  viel
wie  möglich  die  Schule  der  Offiziere  und  Unteroffiziere  werden,  und
daher  auf  ihre  Bildung  und  Uebung  ein  großer  Fleiß  gewendet
werde.

8)  Sollten  sich  jetzt  noch  kantonpflichtige  Männer  zu  den  Jagerdetaschements
  melden,  so  sollen  sie  nicht  bei  denen  zu  Fuße  angenommen
werden;  nur  bei  der  Kavallerie  wollen  Se.  Majestät  sie  noch  aufzunehmen
  erlauben,  wobei  es  sich  von  selbst  versteht,  daß  sie  sich  kleiden.
und  beritten  machen.

Breslau,  den  19ten  Februar  1813.

Der  Staatskanzler
Hardenberg.

 

 

([No.  457.)