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Statt finden, diese zwar nach aller Strenge, wie bei den übrigen
Kompagnien und Eskadronen, bestraft werden, jedoch ohne in der äußern
Behandlung die billige Rücksicht auf die Verhältnisse dieser Klasse
von Kriegern, zu verletzen.
60) Alle Individuen der Jägerdetaschements sollen, ohne Rücksicht auf Stand
und Herkunft zu nehmen, auf eine gleiche Art behandelt werden.
7) Es ist die Absicht Sr. Majestät, daß die Jägerdetaschements so viel
wie möglich die Schule der Offiziere und Unteroffiziere werden, und
daher auf ihre Bildung und Uebung ein großer Fleiß gewendet
werde.
8) Sollten sich jetzt noch kantonpflichtige Männer zu den Jagerdetaschements
melden, so sollen sie nicht bei denen zu Fuße angenommen
werden; nur bei der Kavallerie wollen Se. Majestät sie noch aufzunehmen
erlauben, wobei es sich von selbst versteht, daß sie sich kleiden.
und beritten machen.
Breslau, den 19ten Februar 1813.
Der Staatskanzler
Hardenberg.
([No. 457.)