Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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Anmeldungen,  welche  nach  Ablauf  der  Anmeldefrist,  aber  vor  der  Ver—
fügung  des  Ausschlusses  eingehen,  sind  zu  berücksichtigen.

S.  7.

Zur  Prüfung  der  angemeldeten  Gerechtsame  bestimmt  die  Bergbehörde
einen  Termin,  zu  welchem  die  Anmeldenden,  sowie  gegebenenfalls  der  Antragsteller
  und  die  sonst  bekannten  Berechtigten  (I.  2  Absatz  2)  zu  laden  sind.

Die  Ladung  der  bezeichneten  Personen  findet  nicht  statt,  soweit  dieselben
weder  im  Schutzgebiet  ihren  Wohnsitz  oder  Aufenthalt  haben  noch  einen  daselbst
sich  dauernd  aufhaltenden  Vertreter  bestellt  und  der  Bergbehörde  namhaft  gemacht
  haben.

Diejenigen,  welche  Gerechtsame  angemeldet  haben,  sind  verpflichtet,  zur
Deckung  der  durch  die  Beweiserhebung  über  ihre  Ansprüche  entstehenden  baaren
Auslagen  einen  von  der  Bergbehörde  festzusetzenden  Kostenvorschuß  einzuzahlen.

S.  8.

In  dem  Prüfungstermine  werden  die  angemeldeten  Gerechtsame  mit  den
Betheiligten  erörtert.

Sind  Betheiligte  im  Termine  nicht  erschienen,  so  kann  die  Bergbehörde
nach  ihrem  Ermessen  in  Abwesenheit  derselben  verhandeln  oder  einen  neuen
Termin  anberaumen.

Die  Bergbehörde  beschließt  über  die  nach  Lage  der  Sache  erforderlichen
Beweiserhebungen.  Sie  ist  hierbei  an  die  von  den  Betheiligten  bezeichneten
Beweismittel  nicht  gebunden.  1

Die  Leitung  der  Verhandlungen  und  die  Aufnahme  des  Beweises  erfolgt
durch  den  Vorsitzenden  der  Bergbehörde.

Auf  die  eidliche  Vernehmung  von  Zeugen  und  Sachpverständigen  finden
die  Vorschriften  der  Civilprozeßordnung  Anwendung.

G.  9.
Nach  Schluß  der  Verhandlungen  entscheidet  die  Bergbehörde  über  die
Rechtsgültigkeit  der  angemeldeten  Gerechtsame.
Die  Entscheidung  muß  mit  Gründen  versehen  sein.  Sie  ist  den  Betheiligten
  zuzustellen.
G.  10.
Gegen  die  Entscheidung  steht  jedem  Betheiligten  die  Beschwerde  an  den
Kaiserlichen  Kommissar  zu.
Die  Beschwerde  muß  vor  Ablauf  von  sechs  Monaten  nach  der  Zustellung
der  Entscheidung  bei  dem  Kaiserlichen  Kommissar  schriftlich  angemeldet  werden.
Derselbe  kann  zur  Verhandlung  über  die  Beschwerde  einen  Termin

bestimmen  und  die  Erhebung  weiterer  Beweise  anordnen.
Die  Entscheidung  des  Kaiserlichen  Kommissars  ist  endgültig.